Regelungen zur Umsatzsteuer: Vorsicht bei Gutachtenerstellung

Wer Ärger mit den Finanzbehörden bei der Umsatzsteuer vermeiden möchte, ist gut beraten, die unübersichtlichen Regelungen zur Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu beachten. Im Zweifelsfalle lohnt sich, eine Unterstützung durch einen Steuer­berater in Anspruch zu nehmen.

Der zentrale Punkt: Leistungen eines Arztes sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie in der medizinischen Betreuung von Personen einem therapeutischen Zweck durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (z.B. Untersuchung, Attest, Gutachten) und für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung) und wer sie erbringt. Die Rechtsprechung gilt für alle Akteure im Gesundheitssystem, also für freiberuflich tätige oder angestellte Ärzte, aber auch für Krankenhäuser und Kliniken.

Beispiele für steuerpflichtige Umsätze durch Gutachten:

• Alkohol- und Drogen-Gutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit

• Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit

• Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gerichte

• Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen, z.B. bei Fragen der Schadensersatzleistung, auch bei öffentlichrechtlicher Berichtspflicht

• Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten

• gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens

• Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung, welcher Pflegegrad vorliegt

 

Beispiele für steuerfreie Umsätze:

• Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilita­tions­leis­tungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung)

• Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke einer an­schlie­ßenden Heilbehandlung

• Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen

• kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ berechnet werden (Sie sind Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.)

Zudem gilt: Auch Veröffentlichungen in ärztlichen Fachzeitschriften, Lehrtätigkeiten oder Vorträge auf einem ärztlichen Fortbildungskongress fallen unter die Umsatzsteuerpflicht.

 

Meldungen aus der Gesundheitspolitik

Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.

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