Privatmedizin bei den Fachärzten

Der Prozess zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) befindet sich in seiner entscheidenden Phase. Noch vor der Aufnahme der Koalitionsverhandlungen sollen den Parteien die Grundsätze der neuen Gebührenordnung vorgelegt werden, damit, sollte Einvernehmen darüber erzielt werden, in der Koalitionsvereinbarung eine entsprechende Festlegung erfolgen kann. Von Gegenwind im Hinblick auf Pläne zu einer Bürgerversicherung und/ oder einer Vereinheitlichung der Vergütungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) ist angesichts der aktuellen Gefechtslage nicht (mehr) auszugehen.

Der 120. Deutsche Ärztetag (23. Mai bis 26. Mai 2017 in Freiburg) hat die Bundesärztekammer (BÄK) beauftragt, die mit den ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften überarbeiteten Entwürfe zum Leistungsverzeichnis und den finalen Bewertungen der GOÄ erst dann an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu übergeben und Änderungen der Bundesärzteordnung (BÄO) und des Paragrafenteils der GOÄ zu akzeptieren, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Nach dem aktuellen Verhandlungsstand kann von folgenden Eckpunkten bei der Novellierung der GOÄ ausgegangen werden:

• Leistungsverzeichnis:

Die Leistungslegendierungen und -bewertungen entsprechen den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und werden zwischen den ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe sowie dem BMG abgestimmt.

Die Leistungen werden mit einem Einfachsatz bewertet, der mit dem bisherigen durchschnittlichen Steigerungssatz vergleichbar ist. Erforderliche Zusatzaufwände, die sich aus der jeweiligen Leistung, den Umständen ihrer Erbringung oder aus patientenbezogenen Gründen ergeben, sind in entsprechenden leistungsbezogenen, den zeitlichen und qualitativen Aufwand  berücksichtigenden Erschwerniszuschlägen abgebildet. Darüber hinausgehende besondere Erschwernisgründe, die zur Steigerung auf den zweifachen Gebührensatz berechtigen, werden in eine sogenannte Positivliste aufgenommen.

• Honorarerhöhung

Die Leistungsbewertungen folgen einer betriebswirtschaftlichen Grundkalkulation. In nachvollziehbaren Simulationsrechnungen führen die Bewertungen zum erwarteten Preiseffekt der neuen GOÄ von mindestens 5,8 Prozent (+/- 0,6 Prozent) an Ausgabensteigerung für die PKV-Unternehmen und der Beihilfe je substitutiv Krankenversichertem in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen GOÄ. Die betriebswirtschaftliche Grundkalkulation ermöglicht die kontinuierliche Weiterentwicklung der GOÄ, insbesondere bei Aufnahme neuer innovativer Leistungen oder bei Anpassung der GOÄ in Bezug auf allgemeine und spezielle Kostenentwicklungen.

• Förderung der „sprechenden Medizin“

Leistungen der persönlichen ärztlichen Zuwendung sowie hausärztliche Leistungen werden durch die Aufnahme zeitgestaffelter Gesprächsleistungen besser abgebildet und angemessen bepreist. Im Hinblick auf die Gesamtkalkulation ist damit zu rechnen, dass die Vergütung technischer Leistungen im Gegenzuge abgewertet wird.

______________

Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Michael Kreft mikcuragita.com

Carsten Krüger ckgcuragita.com