Praxisnetze
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zur Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze erlassen. In einem Beschluss vom 12. April 2016 (mit Wirkung ab 1. April 2016) hat die KBV im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband allgemeine Vorgaben für gesonderte Vergütungsregelungen in den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) getroffen.
Die Ausgestaltung und Umsetzung der gesetzlichen Regelung im § 87b Absatz 2
Satz 3 SGB V obliegt den KVen. Die KBV lässt ihnen weiten Gestaltungsspielraum. Die KBV betont ausdrücklich, dass die KVen auch Regelungen treffen können, die von der Rahmenvorgabe abweichen. Die KVen können auch die verschiedenen Anerkennungsstufen eines Praxisnetzes bei der Vergütung berücksichtigen oder Mittel aus dem Strukturfonds einsetzen.
Die Rahmenvorgabe zu möglichen Vergütungsregelungen:
Für die Ausgestaltung gesonderter Vergütungsregelungen beachten die KVen die regional vorhandenen Strukturen und legen entsprechende Regelungen fest. Dabei können Vergütungsregelungen unter anderem
- eine finanzielle Unterstützung von Qualitätszirkelarbeit der teilnehmenden Ärzte eines anerkannten Praxisnetzes,
- Einmalzahlungen im Sinne einer Anschubfinanzierung,
- Zahlungen im Sinne einer Projektfinanzierung,
- Anpassungen im Rahmen der Mengenbegrenzung der Ärzte im anerkannten Praxisnetz,
- ein Zuschlag oder Punktwertzuschlag für alle oder einzelne von Netzärzten abgerechnete Leistungen oder
- eigene Honorarvolumen zur Vergütung anerkannter Praxisnetze
umfassen.
Die Gleichstellung der Praxisnetze mit Krankenhäusern und Kommunen bei der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sei ein Treiber und Träger für neue Konzepte, heißt es in einem Positionspapier, das unter dem Dach der Agentur Deutscher Ärztenetze von Vertretern von 18 Mitgliedsnetzen erstellt wurde.
Der zentrale Punkt: Die Netze wollen gemeinsam mit den Kommunen Verantwortung für die Verbesserung der ambulanten Versorgung in den Regionen übernehmen.
Praxisnetze sind bisher in § 95 SGB V weder zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung noch als Betreiber eines MVZ zugelassen, so wird in der Bestandsaufnahme kritisch vermerkt. Damit seien die MVZ trotz ihrer ambulanten Managementkompetenz vom unmittelbaren Einfluss auf Versorgungsstrukturen ausgeschlossen. Als Ansatzpunkte für die Verbesserung der Versorgung sehen die Praxisnetze
- Medizinstudenten heranführen,
- Hausarztberuf aufwerten,
- Bedingungen attraktiver gestalten,
- Belastungen reduzieren,
- Entlastungsmöglichkeiten durch andere Berufsgruppen eröffnen.
Die Koordination der Versorgung muss nach Meinung der Autoren verbessert werden. Praxisnetze hätten sich in der Versorgung noch immer nicht fest etabliert, weil Professionalität und vernetztes Arbeiten in Praxisnetzen bis heute der verlässlichen Finanzierung entbehrten: „Bisheriges Ehrenamt und unzuverlässige Finanzierungsmodelle über Selektivverträge müssen durch eine solide Grundlage für Praxisnetzarbeit ersetzt werden.“ Die Honorierung von koordinierten ärztlichen Leistungen müsse generell in den Honorarverteilungsmaßstäben der KVen verbindlich aufgenommen und mit zusätzlichen Mitteln der Krankenkassen finanziert werden.
Das Positionspapier und weitere Informationen: www.deutsche-aerztenetze.de
Disclaimer: Diese Meldung stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
Ihre Ansprechpartner:
Dr. Michael Kreft
Carsten Krüger