Praxisbewertungen mit Abrechnungsdaten der Krankenkassen

In dem Entwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) bereitet der Bundesgesundheitsminister eine Offensive zum Aufbau von Bewertungen über die Leistungen von Kliniken und Arztpraxen vor. Die bisherigen auf privatwirtschaftlicher Basis praktizierten Praxisbewertungen sollen mittelfristig durch Praxisbewertungen auf der Grundlage von Daten der gesetzlichen Krankenkassen ergänzt werden.

In dem geplanten GVWG, das in der Corona-Pandemie in der Öffentlichkeit noch nicht in der vollen Tragweite wahrgenommen wurde, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt werden, in seinen Richtlinien erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung insbesondere durch einrichtungsbezogene Vergleiche der in der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser auf der Basis der Auswertungsergebnisse festzulegen.

Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich, so die Begründung, um mehr Transparenz und weitere Qualitätsverbesserungen in der medizinischen Versorgung zu erzielen. Die Veröffentlichung einrichtungsvergleichender Übersichten in einer für die Allgemeinheit verständlichen und zugänglichen Form unterstütze Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen sowie einweisende Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Auswahlentscheidung für Leistungserbringende. Wenn die Öffentlichkeit über die Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungserbringenden in ausgewählten Versorgungsbereichen in einer Weise informiert werde, dass dies Qualitätsvergleiche zwischen Einrichtungen ermögliche, sei davon auszugehen, dass Patientinnen und Patienten die Unterschiede bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen. Darüber hinaus würden die Leistungserbringenden auch im eigenen Interesse weiter an Qualitätsverbesserungen arbeiten, die der Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten dienen. „Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sich die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bei den Leistungserbringenden mit der Neuregelung weiter stetig verbessern werden.“

Die für Krankenhäuser bereits geltende 100-prozentige Dokumentationspflicht im Rahmen der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung soll im Übrigen auf die niedergelassenen Ärzte ausgedehnt werden. Die neuen Dokumentationspflichten sind von besonderer Brisanz. Jede Unterschreitung der 100-prozentigen Dokumentationsrate soll mit Vergütungsabschlägen sanktioniert werden, falls der jeweilige Leistungserbringer nicht nachweist, dass der Dokumentationsausfall unverschuldet ist.


Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.