Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2020 das „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)“ beschlossen. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen die Regelungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 1.1.2021 und der Einführung einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab 1.1.2022.
Die ePA ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig. Die Versicherten sollen eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden. Die Versicherten bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden. Sie entscheiden auch darüber, wer auf die Akte zugreifen kann. Die Patienten selbst können jederzeit auf ihre Daten zugreifen und diese einsehen.
Die Krankenkassen sind nach diesem Gesetz verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen.
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind, werden verpflichtet, die Versicherten auf deren Verlangen bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen.
Für Leistungen erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sowie Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2021 über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine einmalige Vergütung je Erstbefüllung in Höhe von 10 Euro.
Es besteht die Möglichkeit zur Einstellung folgender Daten in die ePA: Medizinische Informationen über den Versicherten für eine einrichtungsübergreifende, fachübergreifende und sektorenübergreifende Nutzung, insbesondere Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen. Die ePA ermöglicht auch die Aufzeichnung der Daten des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten, Daten in elektronischen Briefen zwischen den an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen (elektronische Arztbriefe) sowie Daten zum elektronischen Zahn-Bonusheft, dem elektronischen Untersuchungsheft für Kinder, zum elektronischen Mutterpass, zur elektronischen Impfdokumentation und Gesundheitsdaten, die durch den Versicherten zur Verfügung gestellt werden.
Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung können nun auch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen.