Patientendaten-Schutz-Gesetz: Elektronisches Rezept ab 1. Januar 2022 verpflichtend

Das Bundeskabinett hat am 1. April 2020 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) beschlossen und in die parlamentarischen Beratungen eingebracht (Bundestagsdrucksache 19/18793). Der Gesetzentwurf sieht auf 150 Seiten umfangreiche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Regelungen zur Digitalisierung der Gesundheitsversorgung vor.

 

Das Gesetz knüpft an die Vorgaben im Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) an und hat insbesondere zum Ziel, die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Versicherten nutzbar zu machen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Regelungen zum Datenschutz zugestimmt. Bemerkenswert sind die neuen Regelungen zur verpflichtenden Einführung des Elektronischen Rezepts (eRezept) für verschreibungspflichtige Arzneimittel ab 1. Januar 2022.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

 

  • Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben. Die Übermittlung ärztlicher Verschreibungen über mobile Endgeräte wird durch die Aufgabenzuweisung an die Gesellschaft für Telematik als eine anerkannte neutrale Stelle, eine entsprechende barrierefreie App zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen, zügig vorangetrieben. Die Selbstverwaltung wird beauftragt, einen elektronischen Vordruck für die Empfehlung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu vereinbaren.

 

  • Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden beauftragt, die erforderlichen Regelungen zu treffen, damit Überweisungsscheine zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können.
  • Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ab 2021 ihren Versicherten eine ePA anzubieten. Die ePA soll als „Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen“ in mehreren Ausbaustufen weiterentwickelt werden. Für Versicherte, die über geeignete Endgeräte wie Smartphone und Tablet verfügen, wird spätestens ab dem 1. Januar 2022 ein feingranulares, barrierefreies Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene vorgegeben. In der ersten Ausbaustufe, also dem Zugriff für Versicherte über mobile Endgeräte ab dem 1. Januar 2021, bestehen vorübergehend noch gewisse Einschränkungen und es gelten diesbezüglich besondere Aufklärungs-und Informationspflichten. Für die Nutzung der ePA vor Ort wird spätestens ab dem 1. Januar 2022 ein granulares barrierefreies Berechtigungskonzept auf Kategorien von Dokumenten, insbesondere medizinische Fachgebietskategorien, vorgegeben und auf eine Angleichung an das feingranulare Berechtigungsmanagement wie bei der Nutzung eigener geeigneter Endgeräte hingewirkt.
  • Versicherte sollen die Möglichkeit erhalten, Daten ihrer ePA freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
  • Für die Unterstützung der Versicherten bei der Nutzung der ePA sowie für die Verarbeitung von Daten in der ePA erhalten die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Vergütung, die Krankenhäuser erhalten einen Zuschlag. Auch Apothekerinnen und Apotheker erhalten eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung und Befüllung der elektronischen Patientenakte unterstützen.

 

 

 

 

 

 

 


Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

 

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