Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte: Einigkeit über Kostensteigerungsgrenze
Eine wichtige Etappe auf dem Weg zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist geschafft: Die Bundesärztekammer (BÄK), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) seien sich einig, dass die Kostensteigerungen in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen GOÄ 6,4 Prozent nicht überschreiten dürfen, sagte Dr. Klaus Reinhardt, Vorsitzender des Ausschusses Gebührenordnung der BÄK, im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung.
Es gehe bei dem Kostenrahmen von 6,4 Prozent einzig und allein um die Effekte der Einführung der neuen Gebührenordnung, erläuterte Reinhardt. „Steigt in dieser Zeit das Durchschnittsalter der PKV-Versicherten – und damit die Morbidität – dann muss es einen Anpassungsfaktor geben. Da sind sich alle einig.“ Reinhardt wies auch darauf hin, dass diese Deckelung ab dem vierten Jahr nach der Einführung der neuen GOÄ entfallen soll.
Inhaltlich berichtete Reinhardt, dass von den rund 4.800 neu entwickelten GOÄ-Ziffern rund 25 Prozent noch einmal angepackt werden müssten. Das habe sich in den Gesprächen mit rund „130 GOÄ-relevanten medizinischen Fachverbänden und Ärzteverbünden“ in den vergangenen Monaten ergeben. Die Hälfte der Ziffern mit Änderungsbedarf müsse nur minimal redaktionell verändert werden – zum Beispiel zugunsten einer verständlicheren Legendierung. Die andere Hälfte müsse auch inhaltlich angepasst werden.
Eine Einigung gibt es wohl auch bei der Struktur und den Aufgaben der geplanten „Gemeinsamen Kommission“ (GeKo). Diese Kommission soll mit einer Regelung in der Bundesärzteordnung (BÄO) etabliert werden. Reinhardt verwies darauf, dass sich die GeKo aus vier Vertretern der BÄK und je zwei Vertretern des PKV-Verbandes und der Beihilfestellen zusammensetzen soll. Die Empfehlungen der Kommission, etwa zu einer Anpassung der Leistungsziffern, müssten im Konsens erfolgen. Das BMG entscheide dann über die Empfehlung und setze diese bei positivem Votum auf dem Verordnungsweg in der GOÄ um.
Die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes hat einen 12-Punkte-Katalog zur Novellierung der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) vorgelegt. Darin heißt es unter anderem:
- Die Berufsverbände und Fachgesellschaften sind kontinuierlich in die Verhandlungen einzubeziehen. Dazu müssen Gremien eingeführt werden, in denen regelmäßig und umfassend über den Stand der Verhandlungen unterrichtet wird. In die zur Bewertung notwendigen Simulationsberechnungen werden sie einbezogen.
- Es gibt keine Notwendigkeit, den Paragraphenteil der bisherigen GOÄ sowie die Bundesärzteordnung zu ändern. Die Weiterentwicklung der GOÄ soll in einer Gebührenordnungskommission der BÄK erfolgen, die dazu auch Vertreter der PKV und der Beihilfe zur Beratung hinzuziehen kann.
- Die Leistungslegenden und -bewertungen müssen wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen des Jahres 2016 entsprechen. Hierfür ist ein geeignetes Anhörungs- und Informationsverfahren mit den Fachgesellschaften und Berufsverbänden zu etablieren.
- Die Leistungsbewertungen müssen betriebswirtschaftlich kalkuliert und im Sinne einer grundsätzlichen Systematik weiterentwicklungsfähig ausgestaltet werden. Das schließt einen automatischen jährlichen Inflationsausgleich und eine Abbildung der Gehaltsentwicklung von Praxisangestellten ein.
- Die Steigerungssätze müssen grundsätzlich und generell zur Verfügung stehen, um die Rechnung individuell anzupassen.
- Die Bildung von Analogziffern ist erlaubt. In der Gebührenordnungskommission können sie unter Berücksichtigung der Punkte 5, 6, und 7 als neue Ziffern in die GOÄ übernommen werden.
- Das Angebot von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) darf durch die GOÄ nicht behindert werden.
- Die neue GOÄ soll die hausärztlichen Leistungen besser als bisher abbilden.
Disclaimer: Diese Meldung stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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Carsten Krüger