Neuregelung der Erstattung von Versandkosten für Arztbriefe und Befunde
Die Erstattung von Versandkosten für Arztbriefe und Befunde wird nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses zum 1. Juli 2020 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Für Portokosten gibt es nur noch eine Pauschale. Neu ist zudem eine Fax-Kostenpauschale. Der Beschluss hat eine Laufzeit von drei Jahren und ist bis zum 30. Juni 2023 befristet.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
- Elektronische Arztbriefe werden ab dem 1. Juli besser bezahlt. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten weiterhin 28 Cent für den Versand (GOP 86900) und 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) je Brief. Neu ist eine Strukturförderpauschale (GOP 01660) für den Versand von einem EBM-Punkt (10,99 Cent) je Brief.
- Für beide Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Unbegrenzt wird dagegen die Strukturförderpauschale gezahlt – für jeden versendeten Brief extrabudgetär. Die Förderpauschale ist vorerst für drei Jahre befristet und soll den Anreiz zum elektronischen Versand erhöhen.
- Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli nur noch die Porto-Kostenpauschale 40110. Sie ist mit 81 Cent bewertet. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden zum 1. Juli gestrichen.
- Ob ab 1. Juli 2020 auch die GOP 40122 entfällt, hängt von der Entwicklung der Corona-Pandemie ab. Über diese Kostenpauschale erhalten Praxen aktuell die Versandkosten für telefonisch ausgestellte AU-Bescheinigungen, Folgerezepte, Überweisungen etc. in Höhe von 90 Cent je Brief bezahlt. Diese Regelung gilt vorerst bis 30. Juni 2020.
- Ebenfalls neu ab dem 1. Juli 2020 ist eine eigene Fax-Kostenpauschale im EBM – eine weitere Vorgabe des Gesetzgebers mit dem Ziel, schnellstens auf die elektronische Kommunikation umzusteigen. Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 40111. Die Fax-Pauschale ist zunächst mit zehn Cent je Telefax bewertet, ab 1. Juli 2021 mit fünf Cent.
- Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen Höchstwert je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut. Der Höchstwert ist arztgruppenspezifisch festgelegt. Für die Radiologie liegt der Höchstwert bei 445,50 Euro, für die Strahlentherapie bei 133,65 Euro.
- Der Versand von eArztbriefen soll künftig nur noch über den Übermittlungsdienst „Kommunikation im Medizinwesen“, kurz KIM, erfolgen. Der Dienst, der bisher unter der Bezeichnung KOM-LE firmierte, wird von der gematik für die Telematikinfrastruktur zugelassen und soll für eine größtmögliche Sicherheit sorgen.
- Die Krankenkassen zahlen eine Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro pro Quartal je Praxis. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten für die Einrichtung von KIM zusätzlich einmalig 100 Euro je Praxis.
- Für die Übermittlung von eArztbriefen gelten die Regelungen der Richtlinie zum elektronischen Arztbrief der KBV. Aus diesem Grund sind die Pauschalen bis zur Verfügbarkeit des Kommunikationsdienstes KIM vorerst auch noch für versendete und empfangene eArztbriefe über KV-Connect abrechenbar.
Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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Carsten Krüger