Neuer Tarifvertrag für MFA seit 1. März 2024

Seit dem 1.3.2024 gilt für Medizinische Fachangestellte (MFA) ein neuer Tarifvertrag. Dieser Umstand hat in der Ärzteschaft zu nicht unerheblichen Irritationen geführt. Ausschlaggebend dafür sind zum Teil drastische Gehaltssteigerungen, wie die nachfolgenden Übersichten zeigen, wobei sich die dort gelisteten Gehälter auf Vollzeitkräfte (38,5 Stunden pro Woche) beziehen (für Teilzeitkräfte gelten entsprechend niedrigere Ansätze):

Gehaltstarifvertrag für MFA Monatsgehälter / 38,5 Stunden pro Woche ab 1. März 2024

Steigerung ab dem 1. März 2024 gegenüber 2023

Insbesondere die Gehaltssteigerungen bei MFA mit einer Berufserfahrung von bis zu acht Jahren hat bei manch einem die Frage aufgeworfen, ob das noch als angemessen beurteilt werden kann, zumal der Vertrag außerdem die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 500,-- für Vollzeitkräfte (Teilzeitkräfte entsprechend weniger) vorsieht. Und das, obwohl die zuletzt vom Statistischen Bundesamt festgestellte Inflationsrate in Höhe von 2,9% deutlich geringer ausfällt. Am Rande sei bemerkt, dass der neue Vertrag auch für Auszubildende Gehaltssteigerungen oberhalb der zuletzt festgestellten Inflationsrate festlegt.

Bei alledem ist jedoch zu konstatieren, dass die mit diesem Tarifvertrag verbundenen Ansprüche an folgende Voraussetzungen geknüpft sind.

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits vor dem 29.02.2024 begonnen haben.
  • Die/der ärztliche Arbeitgeber:in ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelfer:innen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) und der MFA und ist zugleich als Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e. V. organisiert. Alternativ gilt der Tarifvertrag auch, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den jeweils gültigen Tarifvertrag Bezug genommen wird.


Damit hat der neue Tarifvertrag aus Sicht von Curagita zumindest in rechtlicher Hinsicht eine eingeschränkte Relevanz, da diese Anspruchsvoraussetzungen nur bei einem Teil der Netzpraxen gegeben sein dürften. De facto ist jedoch davon auszugehen, dass die/der eine oder andere MFA den neuen Tarifvertrag zum Anlass nehmen, um entsprechende Gehaltserhöhungen zu bitten.

Das CuraConsult-Team hat die wirtschaftlichen Implikationen für eine radiologische Praxis mit 30 MFA (in Vollzeit und Teilzeit) nachvollzogen und dabei folgende Annahmen getroffen:

  • Die o.g. Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben.
  • Es erfolgt keine Berücksichtigung von MTR, obwohl auch hier die Tarifgehälter seit 1.3.24 um einen Sockelbetrag von 200 € plus weitere 5,5 Prozent (Ergebnis der Tarifverhandlungen im Frühjahr 2023, TVöD) erhöht wurden.
  • Durchschnittsalter der MFA = 44 Jahre
  • Durchschnittliche Berufserfahrung = 15 Jahre, d.h. die Durchschnittskraft war seit ihrer Ausbildung nicht durchgängig berufstätig.
  • Die Einordnung der Muster-MFA erfolgte ausschließlich in die Gehaltsgruppen 2, 3 und 4, wobei diesbzgl. folgende Unterannahmen getroffen wurden: Gehaltsgruppe 2 (11 Mitarbeiter:innen) = ausschließlich in der Terminvergabe/Anmeldung tätige Mitarbeiter:innen; Gehaltsgruppe 3 (8 Mitarbeiter:innen) = MFA mit Röntgenschein, die auch im Röntgen/in der Durchleuchtung tätig sind; Gehaltsgruppe 4 (11 Mitarbeiter:innen) = MFA, die darüber hinaus auch im Schnittbildbereich und in der Mammografie eingesetzt werden (können).
  • Fünf MFA haben eine mit Berufserfahrung von bis zu acht Jahren.

 

Unter Berücksichtigung dieser Annahmen kommt die Muster-Praxis pro Jahr auf zusätzliche Personalkosten (inkl. AG-Anteil zur Sozialversicherung) von rund T€ 116 p.a. (+10,5 %) sowie außerdem auf einmalige Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von rund T€ 13.

Kritisch anzumerken ist vor diesem vor allem der Umstand, dass der neue Vertrag eine Laufzeit bis zum 31.12.2024 hat, sich betroffene Praxen also bereits heute darauf einstellen müssen, dass es ggf. ab 1. Januar 2025 zu weiteren Gehaltsanpassungen kommt.

Damit manifestiert sich der deutlich spürbare Fachkräftemangel mit dem inzwischen seit geraumer Zeit spürbaren Übergang zu einem Nachfragermarkt. Bereits 2018 gewährten zahlreiche Arbeitgeber:innen ihren MFA Sonderzahlungen (über Tarif), um sich im Wettbewerb um Arbeitskräfte entsprechend aufzustellen. Dies wirft mehr denn je die Frage auf, wie man idealerweise auf die zu erwartenden Bitten um Gehaltserhöhungen reagiert und mit welchen Maßnahmen und Instrumenten man hier zu nachhaltig ausgewogenen und cleveren Lösungen kommt. „Regelmäßige Mitarbeitergespräche, in denen nicht nur über Gehalt, sondern auch über Leistung und Entwicklungsperspektive gesprochen wird, sind hier nur ein Ansatz“, merkt Bernd Nagel, Leiter CuraConsult, an. „Daneben gibt es auch clevere Gehaltsmodelle mit hoher Bindungswirkung und der Chance auf Optimierung der Gehaltsnebenkosten“, so Bernd Nagel. „Mehr Netto vom Brutto.“ In dem Bereich arbeitet Curagita gerade an einer Kooperation mit einem externen Dienstleister mit entsprechenden Vorteilskonditionen für die Mitgliedspraxen im Radiologienetz. Sprechen Sie uns einfach an.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den o.g. Ausführungen nicht um Rechts- bzw. Steuerberatung handelt.


Quellen & Hinweise

1  Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind neben MFA gem. § 1 Abs. 2 außerdem Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen, staatl. geprüfte (Kinder-)Krankenschwestern, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen und Krankenpfleger:innen, sofern sie eine Tätigkeit ausüben, die der von MFA/Arzthelfer:innen entspricht.

2  § 9 Abs. 3 hält hierzu außerdem fest: „Sofern der derzeitige Arbeitgeber auf der Grundlage von § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz bereits Leistungen gewährt hat, besteht ein Anspruch nur bis zur maximalen Höhe von insgesamt 3.000 Euro. Zur Zahlungsfrist ist unter Abs. 5 angegeben: „Der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie entsteht und ist fällig mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages und zahlbar spätestens zum 30.04.2024.“

3  Quelle: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/02/PD24_051_611.html

4  Jahr 1 = € 965 (vorher € 920 / + 4,89%); Jahr 2 = € 1.045 (vorher € 995 / + 5,03%); Jahr 3 = € 1.130 (vorher 
€ 1.075 / + 5,12%)

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