Neue Richtlinien für die Verordnung von Heilmitteln

Die neuen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Heilmitteln haben mit Wirkung ab 1. Januar 2021 tiefgreifende Rechtsänderungen für die niedergelassenen Ärzte, die psychologischen Psychotherapeuten und für die Versicherten in der GKV gebracht.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die neuen Regelungen so erläutert:

Für die Systematik der Heilmittel-Verordnungen sind drei Begriffe wichtig:

- der Verordnungsfall,

- die orientierende Behandlungsmenge,

- das Verordnungsdatum.

  • Bezugsgröße ist nicht mehr der Regelfall, sondern der Verordnungsfall. Er bezieht sich auf den verordnenden Arzt, die Erkrankung seines Patienten und das Verordnungsdatum.
  • Ärzte müssen damit nicht mehr in Erfahrung bringen, wie viel Heilmittel andere Kolleginnen oder Kollegen demselben Patienten verordnet haben.
  • Ein Verordnungsfall endet sechs Monate nach dem Verordnungsdatum – sofern der Arzt in dieser Zeit keine weitere Verordnung aufgrund derselben Erkrankungen für denselben Patienten ausstellt.
  • Für jede Diagnosegruppe ist im Heilmittelkatalog eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge angegeben. Mit ihr soll das Behandlungsziel erreicht werden. Sofern medizinisch notwendig, können Ärzte weitere Verordnungen ausstellen. Eine Begründung ist nicht mehr auf der Verordnung notwendig, sondern nur noch in der Patientenakte zu dokumentieren.
  • Allerdings: Wie bisher gibt es für jede Verordnung Höchstmengen. Diese Höchstmenge je Verordnung dürfen Ärzte nur in Ausnahmefällen überschreiten – etwa bei einem langfristigen Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf, wo der Bedarf für bis zu 12 Wochen bemessen werden darf.
  • Sowohl die orientierende Behandlungsmenge als auch die Höchstmenge je Verordnung finden Ärzte im Heilmittelkatalog – ebenso wie die jeweils empfohlene Therapie-Frequenz.

Heilmittelkatalog

  • Das Verzeichnis der verordnungsfähigen Heilmittel wurde überarbeitet.
  • Insgesamt ist der Heilmittelkatalog übersichtlicher. Die Diagnosegruppen wurden zusammengefasst, vor allem im Bereich Physiotherapie.
  • Innerhalb der Diagnosegruppen wird nicht mehr unterschieden zwischen kurzfristigem oder mittelfristigem beziehungsweise langfristigem Behandlungsbedarf.
  • Was ebenfalls entfällt: das Aufrechnen der Verordnungsmengen von Vor-Verordnungen für verwandte Diagnosegruppen. Und: Ärzte brauchen nicht mehr formell zu wechseln zwischen verwandten Diagnosegruppen.

Verordnungsoptionen

Bei den Verordnungen gibt es folgende Optionen:

  • Auf der Verordnung können neuerdings mehrere Leitsymptomatiken angegeben oder bis zu drei vorrangige Heilmittel zugleich verordnet werden.
  • Auch können Ärzte die Verordnung als dringlich markieren.
  • Besteht kein dringlicher Behandlungsbedarf, behält die Verordnung nun länger ihre Gültigkeit, nämlich 28 Tage lang, früher waren es nur 14 Tage. Das soll Patienten mehr Zeit geben, den richtigen Heilmitteltherapeuten zu finden und einen Termin zu vereinbaren.

Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.