Nachweispflicht zum Impfschutz gegen Masern für Praxispersonal

Nach dem neuen Gesetz müssen Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden, zwei Impfungen gegen Masern oder eine ausreichende Immunität gegen Masern vorweisen, wenn sie in Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Satz 1 teilnehmen können. Die Nachweise müssen hinreichend dokumentiert werden. Das kann ein Impfausweis sein oder eine Impfbescheinigung, welche nach § 22 des IfSG Satz 1 und 2 diese Angaben enthalten:

  • Datum der Schutzimpfung
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
  • Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
  • Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

Ebenfalls akzeptiert wird ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darüber, dass ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht.

Die Leitung der Arztpraxis ist verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 die vollständigen Nachweise des Masernschutzes ihrer Mitarbeitenden einzuholen. Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt oder ergibt sich aus dem Nachweis, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die vorlagepflichtigen Personen zu einer Beratung laden und zum Impfschutz gegen Masern auffordern. Wird dieser Forderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, können der Zutritt sowie die Tätigkeit in der Praxis untersagt werden.


Ihr Ansprechpartner

Daniel Ellwanger

dancuragita.com