Nachbesetzung bei Berufsausübungsgemeinschaften
Wenn ein Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nachbesetzt werden soll, ist die Prüfung der Versorgungsgründe am Leistungsspektrum der gesamten BAG auszurichten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 6 KA 46/17 R). In diesem Rechtsstreit hatte der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer BAG von drei Chirurgen abgelehnt, der durch den Tod eines der Praxisinhaber frei geworden war. Er begründete seine Ablehnung mit der unzureichenden Teilnahme des verstorbenen Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung und stimmte lediglich einer Nachbesetzung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages zu.
Nach Auffassung des BSG muss der Zulassungsausschuss über den Fall neu entscheiden, weil im Nachbesetzungsverfahren nicht auf den einzelnen Arzt, sondern auf die BAG als Ganzes abzustellen sei. Eine BAG sei durch die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geprägt, weshalb auch die Abrechnung unter einer einheitlichen Abrechnungsnummer erfolge. Die BAG trete als einheitliche Rechtspersönlichkeit auf. Es sei Aufgabe des Zulassungsausschusses zu prüfen, ob die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes nach § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V aus Versorgungsgründen erforderlich sei. Dabei stehe ihm ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Könne der frei gewordene Arztsitz nur in der BAG fortgeführt werden, müsse sich die Prüfung der Versorgungsgründe an deren Struktur ausrichten.
Für den Zulassungsausschuss stelle sich bei der Bewertung des Zulassungsantrages die Frage, ob die Praxis ohne die Nachbesetzung in ihrer bisherigen Ausrichtung weitergeführt werden kann, ob also der ausgeschiedene Arzt das Praxisangebot mitgeprägt hat, zum Beispiel weil er als einziger über eine Genehmigung nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügte oder die Fortführung der Praxis im bisherigen Umfang auf eine bestimmte Zusammensetzung der Ärzte ausgerichtet war, heißt es in der Urteilsbegründung des BSG. Dabei sei die Auslastung der Praxis ein Indiz dafür, dass sie einen relevanten Stellenwert in der Versorgung habe. Bei Fachärzten für Chirurgie sei zudem zu berücksichtigen, ob der ausgeschiedene Arzt als Durchgangsarzt nach § 34 SGB VII tätig war. Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer BAG stehe unter dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Entscheidung nach § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V seien deshalb auch die berechtigten Belange der verbleibenden Mitglieder einer BAG zu berücksichtigen.