Multiplikatoren in der Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist „steinalt“. Dies gilt insbesondere für die Vergütungsregelungen und die Leistungsbeschreibungen. Es wurde über viele Jahre hinweg versäumt, die Vergütungsregelungen zeitgemäß weiterzuentwickeln. Die seit Langem in Arbeit befindliche Novellierung der GOÄ wird allerdings frühestens im nächsten Jahr wirksam. Vor diesem Hintergrund verdienen die Steigerungsfaktoren bei der GOÄ-Abrechnung die besondere Aufmerksamkeit der Ärzte.

Die GOÄ selbst erklärt, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühren zunächst nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes richtet (§ 5 Absatz 1). Der Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl einer Leistung mit dem aktuellen Punktwert von 5,82873 Cent multipliziert wird. Bei dem sich hier ergebenden Bruchteil eines Cents von 0,5 und mehr darf aufgerundet werden. Dieser Einfachsatz lässt sich per Steigerungsfaktor erhöhen.

„Besondere Umstände“ ermöglichen einen höheren Faktor: In § 5 Absatz 2 der GOÄ heißt es, dass ab dem 2,3-fachen Satz – dem Schwellenwert – zwar weiter gesteigert werden kann, aber nur unter der Bedingung, dass der Zeitaufwand bzw. die Umstände dies begründen. So können„besondere Umstände bei der Ausführung“ beispielsweise bei Hausbesuchen auftreten. Schlechte Lichtverhältnisse oder ein ungenügender Zugang zum Patienten erschweren insbesondere bei Bettlägerigkeit die ärztliche Diagnostik und Therapie. Auch die Anwendung technischer bzw. apparativer Methoden können mit einem höheren Multiplikator als Ausgleich für die höheren Betriebskosten berechnet werden. Außerdem kann die Schwierigkeit auch in der einzelnen Leistung begründet liegen, wie z.B. bei starker Unruhe des Patienten bzw. Fettleibigkeit, oder in der Art der Erkrankung, wie dies z.B. bei älteren oder dementen Patienten zu erwarten ist.

Eindeutig aber ist der Bezug zum Zeitaufwand: Leistungen, die besonders zeitaufwendig sind, können mithilfe des Multiplikators gesteigert werden. Allerdings ist das bei Leistungen, die in ihrer Legende bereits eine Zeitphase beinhalten, nur begrenzt möglich.

Ausgenommen von diesen Steigerungsregeln sind die in Absatz 3 der GOÄ genannten Leistungen der Abschnitte A, E, und O des Gebührenverzeichnisses. Diese Leistungen dürfen nur nach dem Einfachen bis max. Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes gesteigert werden; ab dem 1,8-Fachen des Gebührensatzes ist eine Begründung notwendig. Beim Labor liegt der Schwellenwert, ab dem eine Begründung notwendig ist, beim 1,15-fachen Satz; der Höchstwert beim 1,3-fachen.

 

Meldungen aus der Gesundheitspolitik

Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.

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