MRT-Leistungen bleiben in der Hand der Radiologen
Dürfen auch Kardiologen mit der Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“ magnetresonanztomographische Leistungen anbieten? Lange gab es diesbezüglich Diskussionen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Entscheidung getroffen.
Die alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kam im Juni das Bundesverfassungsgericht.
Ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie hatte geklagt, da ihm die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Genehmigung zur Erbringung von MRT-Leistungen bei gesetzlich Versicherten verweigert hatte. Die Begründung: Dem Mediziner fehle die erforderliche Facharztausbildung.
Sowohl das Bundessozialgericht, als auch das Bundesverfassungsgericht gaben der KV recht. Letzteres ersuchte der Kläger mit einer Verfassungsbeschwerde mit Verweis auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. „Der Beschwerdeführer wird durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden.“, erklärte das Gericht.
Der Gesetzgeber möchte, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen Radiologen vorbehalten bleibt. Damit soll nicht zuletzt die Gefahr unterbunden werden, dass Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden“, sich selber Patienten für MRT-Leistungen überweisen.
Die Regelung dient zudem vor dem Hintergrund der Konzentration der MRT-Leistungen der Qualitätssicherung, welche wiederum die finanzielle Belastung der Krankenkassen optimieren soll. „Dabei ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall - wie vorliegend von dem Beschwerdeführer behauptet - eine noch bessere fachliche Qualifikation vorliegt. Von Verfassung wegen genügt es, dass Radiologen aufgrund ihrer Ausbildung eine hinreichende Gewähr für eine qualitative Durchführung von MRT-Leistungen bieten.“, so das Gericht.
Die Beschränkung der Behandlungsbefugnis auf Radiologen geht weiterhin mit der Abrechnungsbefugnis einher. Die dafür erforderlichen Kenntnisse weisen nach dem Ausbildungsrecht jedoch einzig Radiologen auf.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-050.html, Pressemitteilung Nr. 50/2018 vom 21. Juni 2018