Medizinische Versorgungszentren

Im Regierungsentwurf zu einem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sind folgende Rechtsänderungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) vorgesehen:

• Die Gründung eines MVZ ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.

• Es wird klargestellt, dass eine Träger-GmbH auch mehrere MVZ tragen kann

• Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sind nur noch zur Gründung fachbezogener MVZ berechtigt.

• Die Zulassungsausschüsse werden verpflichtet, bei Entscheidungen über die Erteilung von Zulassungen für Ärzte oder medizinische Versorgungszentren sowie über die Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung einzelner Arztgruppen zu berücksichtigen.

• Um zu verhindern, dass einem MVZ nach dem Ausscheiden (z.B. aus Altersgründen) aller originären Gründer die Zulassung zu entziehen ist, obwohl angestellte Ärzte des MVZ bereit sind, die Gesellschafteranteile zu übernehmen, wird geregelt, dass die Gründungsvoraussetzung gewahrt bleibt, wenn angestellte Ärzte des MVZ die Gesellschafteranteile übernehmen, solange sie in dem MVZ tätig sind.

Die KBV weist in ihrer Stellungnahme zum TSVG darauf hin, „dass in der Ärzteschaft die Rolle von investorengesteuerten Krankenhäusern als MVZ-Gründer mit Sorge gesehen wird. Eine Lösung wäre hier, die Gründereigenschaft von Krankenhäusern in räumlicher Hinsicht auf ihren Einzugsbereich zu beschränken und in fachlicher Hinsicht auf die im Krankenhaus selbst angebotenen Leistungen zu begrenzen.“

„Um der anhaltenden Kommerzialisierung und Vergewerblichung der Versorgung wirkungsvoll Einhalt zu gebieten“, fordert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), „Finanzinvestoren den Erwerb oder die Gründung reiner Zahnarzt-MVZ über den Erwerb von Kliniken nur dann zu ermöglichen, wenn diese auch eine direkte räumliche Beziehung zum Zahnarzt-MVZ haben und schon vor dem Erwerb an der vertragszahnärztlichen Versorgung beteiligt waren.“ Zudem sollten nach Meinung der KZBV in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Zukunft wieder ausschließlich arztgruppenübergreifende MVZ zugelassen werden.

Meldungen aus der Gesundheitspolitik

Dieser Artikel stammt vomLeo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.

Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Michael Kreft

mikcuragita.com

Carsten Krüger

ckgcuragita.com