Mangelnde Dokumentation noch kein Behandlungsfehler
„Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich ist. Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.“ Dies ist der Leitsatz eines richtungsweisenden Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22. Oktober 2019. Eine lückenhafte ärztliche Dokumentation führt nach dieser Entscheidung zwar zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht führt aber nicht zwangsläufig zu der Annahme eines Behandlungsfehlers des Arztes (Az.: VI ZR 71/17).
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