Kriterien für die Auslagerung von Praxisräumen

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) enthält folgende Bestimmung: „Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.“

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Essen) hat die Kriterien für die „räumliche Nähe“ aufgrund eines Rechtsstreits konkretisiert. Die inhaltlichen Vorgaben der Ärzte-ZV würden konterkariert, „wenn Ärzte in unbegrenzter Zahl auch parallel nebeneinander an einem Ort tätig werden könnten und die einzige Beschränkung darin liegt, dass sie für die Nutzungsmöglichkeit ein Entgelt zahlen“ (Urteil vom 28. September 2016, AZ.: L 11 KA 35/15). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist das Urteil nicht rechtskräftig und die Revision vor dem Bundessozialgericht anhängig (Az. B 6 KA 24/17 R). (Vorinstanz: Sozialgericht (SG) Düsseldorf: Urteil vom 25. März 2015, Az.: S 14 KA 183/14).

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