Kassen zahlen zweimalige Masern-Impfung beim Praxispersonal
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie zu beruflich indizierten Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Windpocken (Varizellen) beschlossen.
Entsprechend der im Epidemiologischen Bulletin Nr. 2 dieses Jahres veröffentlichten Änderung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sieht der Beschluss des G-BA zum Schutz vor Masern einen Anspruch auf eine nunmehr zweimalige Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln – MMR) für Personen in den folgenden Tätigkeitsbereichen vor:
• Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
• Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
• Einrichtungen der Pflege
• Gemeinschaftseinrichtungen
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• Fach-, Berufs- und Hochschulen
Das Masernschutzgesetz verpflichtet unter anderem nach 1970 geborene Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern beziehungsweise eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen.
Personal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss den Nachweis direkt erbringen, beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Für Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, um den Nachweis zu erbringen beziehungsweise die Impfung durchzuführen, am 31. Juli 2021.