Kann ein Arzt Ausfallhonorar von seinem Patienten verlangen?

Ob ein Patient dem Arzt bei Nichterscheinen ein Ausfallhonorar zahlen muss oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Die Gerichte haben hier immer wieder unterschiedlich geurteilt. Der Behandlungsvertrag, den Arzt und Patient bei Beginn der Behandlung automatisch abschließen, kann generell auch während einer laufenden ärztlichen Behandlung durch den Patienten gekündigt werden. Das muss nicht schriftlich erfolgen – es reicht, wenn der Patient nicht erscheint. Verfügt der Arzt über ein volles Wartezimmer, dürfte er wohl keinen Erfolg haben, wenn er ein Ausfallhonorar bei einem Patienten einfordert, der seinem Termin fern geblieben ist. Auch wenn der Arzt ohne Weiteres einen neuen Termin vereinbart, wenn der Patient verspätet absagt, dürfte es schwierig sein, ein Ausfallhonorar einzufordern zu können. Trägt der Patient für sein Nichterscheinen keine Schuld, dürfte wahrscheinlich auch kein Ausfallhonorar geltend zu machen sein.

Bessere Chancen hat ein Arzt offenbar, ein Ausfallhonorar im Ernstfall geltend machen zu können, wenn:

  • er in seiner Praxis immer mit längeren Terminvorläufen arbeitet;
  • ein fester Termin für die Behandlung vereinbart wurde;
  • der Patient informiert war, dass der Termin ausschließlich für ihn reserviert wurde;
  • der Termin nicht aufgrund kurzfristiger Absage oder nicht Erscheinen des Patienten anderweitig vergeben wurde;
  • der Patient darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichterscheinen und nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt werden kann (es sei denn er hat dies nicht verschuldet);
  • die Terminvergabe nicht lediglich der besseren Organisation dient und die Patienten trotz Terminvergabe nach der Reihenfolge ihres Eintreffens in der Praxis behandelt werden.

Für ein Ausfallhonorar in einer gut organisierten Bestellpraxis spricht, dass oft teure Geräte und/oder ein klares Zeitbudget für einen bestimmten Patienten reserviert wurden, sodass in der Regel nicht auf die Schnelle eine andere Behandlung vorgezogen werden kann. Ratsam ist es, immer eine schriftliche Vereinbarung über das gegebenenfalls zu zahlende Ausfallhonorar mit dem Patienten zu schließen, deren Inhalt von Profis formuliert wurde.

______________

Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Michael Kreft mikcuragita.com

Carsten Krüger ckgcuragita.com