Individuelle Gesundheitsleistungen
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind aus dem deutschen Gesundheitsmarkt nicht mehr wegzudenken. Das Marktvolumen wird auf über 1 Mrd. Euro im Jahr veranschlagt. Für die Ärzte ist es von besonderem Interesse, ihren Patienten ggf. die IGeL-Leistungen rechtssicher anzubieten.
Besonderes Gewicht hat die Aufklärung und Beratung des Patienten über das Leistungsangebot und seine medizinische Bedeutung. Der Patient muss auch über die finanziellen Konsequenzen aufgeklärt werden, da er die Kosten der IGeL in vielen Fällen selbst zu tragen hat. Die Aufklärung des Patienten bezüglich der Kosten (mit Angabe der voraussichtlichen Höhe) muss außerdem schriftlich erfolgen. Diese Bedingung wurde durch das Patientenrechtegesetz (§ 630c Abs. 3 BGB) eingeführt.
Entscheidet sich der Patient aus freiem Willen und ohne dazu gedrängt zu werden für die Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung, sollte ihm noch vor Abschluss des Vertrages eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden. Der Patient sollte den Vertrag in Ruhe lesen und erfassen können. Der Arzt muss sich versichern, dass alle relevanten Informationen aufgenommen und verstanden worden sind.
Ein schriftlicher Vertrag ist notwendig für einen gültigen Abschluss des Vertrages. Ohne einen derartigen Vertrag zwischen Arzt und Patient hat der Arzt keinen Anspruch auf Bezahlung, selbst wenn die Behandlung erfolgreich durchgeführt wurde.
Grundsätzlich sollten aus dem Vertrag folgende Punkte klar hervorgehen:
- Die Kosten für IGeL müssen mangels Leistungspflicht der GKV in voller Höhe privat bezahlt werden
- Eventuelle Risiken der Behandlung
- Wunsch des Patienten nach dieser Vereinbarung ohne Beeinflussung durch den Arzt
- Hinweis auf die Berechnung der Leistungen auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
- Eine Aufstellung der Leistungen mit Anzahl, GOÄ-Ziffer, Kurzbezeichnung der Leistungen, dem Steigerungsfaktor, gegebenenfalls Sachkosten sowie die Gesamtsumme.
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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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