Impfpflicht für medizinisches Personal ab dem 16. März – Das sollten Sie wissen

Am 10. Dezember 2021 wurde durch den Bundestag und Bundesrat das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie" erlassen. Aufgrund dieses Gesetzes wurden etliche Gesetze geändert bzw. ergänzt, unter anderem auch das Infektionsschutzgesetz, bei dem u. a. der § 20 des Infektionsschutzgesetzes geändert und der § 20a neu in das Infektionsschutzgesetz eingefügt worden ist: die Einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Obwohl medizinischem Personal und Pflegepersonal bereits seit über einem Jahr ein Impfangebot unterbreitet wurde, gibt es noch erhebliche Impflücken bei dieser Personengruppe. Die Impfpflicht  in Gesundheitseinrichtungen soll diese Lücken nun schließen. Doch was heißt das für radiologische Praxen? Gibt es Ausnahmen von der Pflicht? Und welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

 

Zunächst zu den Fakten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt vor, dass Personen in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen bis spätestens zum 15. März geimpft oder genesen sein müssen. Die beschlossene Impfpflicht umfasst den Nachweis über eine vollständige COVID-19-Schutzimpfung, einen Genesenennachweis (nicht älter als 3 Monate) oder ein ärztliches Attest, wenn man sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Seit dem 1. Februar wurde die Gültigkeit des digitalen Impfzertifikats für Personen mit Grundimmunisierung auf neun Monate verkürzt. Wenn der Nachweis seine Gültigkeit verliert, sind Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf einen neuen Nachweis vorzulegen. 

Die Frist zwischen dem Beschluss im Dezember und Inkrafttreten ab dem 16. März wurde gewählt, damit alle Betroffenen genügend Zeit haben, sich bis dahin vollständig impfen zu lassen. 

Von der Pflicht sind grundsätzlich alle Beschäftigten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen eingeschlossen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob die Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat.

 

Ausnahmen

Angestellte einer Praxis, bei denen sich ein direkter Kontakt zu gefährdeten Personengruppen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit sicher ausschließen lässt, unterliegen nicht der Impfpflicht. Beispiele dafür wären Mitarbeitende, die in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeiten. Außerdem greift die Verpflichtung nicht bei Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikationen nicht impfen lassen können (Nachweis durch ärztliches Zeugnis). Auch Personen, welche sich zeitlich nur vorübergehend (z.B. einige wenige Minuten) in der Praxis aufhalten sind nicht von der Impfpflicht betroffen. Hat die Praxis jedoch bspw. ein Reinigungsunternehmen als externen Dienstleister beauftragt, umfasst die Nachweispflicht auch die Mitarbeitenden dieses Dienstleisters.

Weiterhin sind auch Patienten und deren Begleitpersonen von der Regelung nicht betroffen.

Laut dem Bundesministerium für Gesundheit tritt die Regelung der Impfpflicht des § 20a IfSG am 1. Januar 2023 außer Kraft (Stand: 28.01.2022).

 

Nachweis und Kontrolle der Impfpflicht

Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen den Nachweis bei ihren Arbeitgebern einreichen. Die Arbeitgeber wiederum sind dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über Arbeitsnehmer zu informieren, die die Nachweise nicht fristgerecht vorlegen oder falls Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit bestehen.

Für Personal, welches ab dem 16. März eingestellt wird, gilt die Pflicht von Beginn an. „Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden“, betont das Bundesgesundheitsministerium.

Das Gesundheitsamt ist dazu befugt, die Einhaltung der Impfpflicht zu kontrollieren und Nachweise anzufordern, auch wenn der Arbeitgeber das Gesundheitsamt nicht eingeschaltet hat. Sollten die Dokumente nicht vorliegen, können ein Beschäftigungsverbot verhängt oder der Zutritt zu den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagt werden.

Eine Praxis sollte die Nachweise ebenfalls ausführlich dokumentieren, um sich gegen etwaige Ansprüche von Patienten bezüglich eines Behandlungsfehlers abzusichern. Wenn die Dokumentation darüber nicht ordnungsgemäß geführt wird, könnte das im schlimmsten Fall dazu führen, dass Patienten unterstellen, sich eine initiale Covid-19 Infektion in der Praxis zugezogen zu haben. Die Verantwortung für die Folgen der Erkrankung könnte dann den Praxisinhabern zugerechnet werden.

 

Folgen

Sollten Beschäftigte der Nachweispflicht nicht nachkommen, drohen Geldbußen. Doch nicht nur dem Personal kann eine Strafe anstehen, auch Praxisinhaber müssen mit Bußgeldern bei Verpflichtungsverstößen rechnen. 

Kompliziert wird es, wenn das Gesundheitsamt, was aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung zu erwarten ist, nicht direkt reagieren kann. Dürfen Arbeitnehmer ohne die obligatorischen Nachweise dann weiter beschäftigt werden? Aus heutiger Sicht lassen sich für bestehende Arbeitsverhältnisse aus dem Infektionsschutzgesetz keine Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber ableiten. Aber wie sieht es haftungsrechtlich aus für den Praxisinhaber, wenn ein Patient behauptet, sich bei einem ungeimpften Arbeitnehmer der Praxis angesteckt zu haben? Und wie sollen Praxen wiederum ohne den Einsatz ihres gesamten Personals ihre Versorgung aufrechterhalten, wenn die Krankheitszahlen hoch sind und der Fachkräftemangel allerorts bereits zu spüren ist?

Hier gibt es arbeitstäglich neue und widersprüchliche Informationen. Das letzte Wort scheint noch nicht gesprochen. Aktuell hat am 7. Februar das Bundesland Bayern die Regelung der Impfpflicht für Personen in Gesundheitseinrichtungen ausgesetzt. 

Wahrscheinlich ist es für Praxen am besten, die Informationen über die Nachweisführung an die Mitarbeiter schnellstmöglich mit Fristsetzung 15. März schriftlich herauszugeben und diese Informationen aufzubereiten, um Arbeitnehmer ohne Nachweise am 16. März an das Gesundheitsamt zu melden. Offene Fragen, z.B. Fristverlängerung für Mitarbeiter mit nicht vollständiger Impfung, aber bereits vereinbartem zweiten Impftermin, sollten dann mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt individuell besprochen werden. 

Tritt das Gesetz wie geplant am 16. März in Kraft, müssen sich Praxen auch überlegen, wie sie die Dokumentation über Impfnachweise weiterführen, um immer auf dem neuesten Stand zu sein und korrekt agieren zu können. 

Aktuelle Informationen finden Sie auch auf den Seiten der KBV, der regionalen Kven und auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit. CuraCompact plant für die nächste Newsletterausgabe Anfang März ein Update. Außerdem sammeln wir die Fragen der Praxismanager im Radiologienetz auf dem Online-Praxismanager-Austausch am 17. Februar zu diesem Thema und leiten sie an RA Gabriele Holz weiter, die ebenso wie CuraProtect Spezialist Dirk Schäfer an dieser Information mitgearbeitet hat.