Haftungsrecht in der Arztpraxis im Falles des Zusammenwirkens mehrerer Ärzte: Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich

Der Leitsatz in einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Az.: U 59/17) hinsichtlich der Haftung im Falles des Zusammenwirkens mehrerer Ärzte aus verschiedenen Fachgebieten lautet: „Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen (sog. Vertrauensgrundsatz).“

In der Begründung der Entscheidung wurde u.a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 1999 (Az.: VI ZR 376/97) verwiesen. Es besteht jedoch die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel, so heißt es. Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97).

Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen Der überweisende Arzt darf sich also in der Regel auf die Richtigkeit der von dem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss dessen Befunde aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung).