Haftungsrecht bei angestellten Ärzten
Die Zahl der angestellten Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung steigt stark an, und zwar sowohl in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) als auch in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die angestellten Ärzte ist die angemessene Absicherung der bestehenden Haftungsrisiken von besonderem Interesse.
Der zentrale Punkt: Es sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers auch die Tätigkeiten des angestellten Arztes in ausreichender Höhe mit abdeckt. Vorsorglich sollte der angestellte Arzt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen, für den Fall, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers nicht alle Ansprüche abdeckt. Der Arbeitnehmer ist hier gut beraten, sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Deckungsumfang der Police des Arbeitgebers informieren.
Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich vertraglich im Außenverhältnis zu Dritten (Patienten, Vertragspartner, Kostenträger) für die Tätigkeit des angestellten Arztes und kann daher selbst in Anspruch genommen werden, wenn dem Arbeitnehmer Fehler unterlaufen. Der angestellte Arzt ist hier lediglich Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers. Insbesondere im Falle der sogenannten deliktischen Haftung oder bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten kann jedoch auch der angestellte Arzt unmittelbar betroffen sein. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich der angestellte Arzt in vielen Fällen auf den arbeitsrechtlichen innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen kann. Zu beachten sind hier die Regelungen im geltenden Tarifvertrag.
Im Bereich der Behandlungsfehlervorwürfe können vom Patienten ggf. sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde angestellte Arzt in Anspruch genommen werden. Sie haften in diesen Fällen dann im Verhältnis zum Patienten als sogenannte Gesamtschuldner. Auch hier stellt sich die Frage einer ausreichenden Absicherung der beiderseits bestehenden Haftungsrisiken.
Besondere Brisanz hat die Erfüllung der vertragsärztlichen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV): Der Arbeitgeber haftet auch hier für die Fehler und Versäumnisse seines angestellten Arztes. Hier drohen durch Schadenersatzansprüche der Krankenkassen, etwa bei der Verordnung von besonders teuren Arzneimitteln, sehr rasch hohe Rückforderungssummen. Daher sind eine regelmäßige Kontrolle und Fortbildung der angestellten Ärzte durch den Arbeitgeber anzuraten, insbesondere im Bereich der vertragsärztlichen Abrechnung und der Verordnungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.
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Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.
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Carsten Krüger