Gutachten Sachverständigenrat Gesundheit für 2018
„Wie können die erheblichen, dennoch begrenzten Mittel, die in Deutschland für das hohe Gut ‚Gesundheit‘ aufgebracht werden, so eingesetzt werden, dass das Wohl der Patienten bzw. der Versicherten bedarfsgerecht und in hoher Qualität erreicht wird?“ Zu dieser zentralen Frage der Gestaltung des Gesundheitssystems hat der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) in seinem aktuellen Jahresgutachten 2018 überzeugende Antworten gefunden.
Die Vorschläge für die ambulante Versorgung:
Das Nachbesetzungsverfahren für ambulante Vertragsarztsitze sollte reformiert werden. Bezüglich der Übernahmepreise kann es dabei eine Übergangsregelung geben. Die gezahlten Preise bei Übernahme von Vertragsarztpraxen sollten, wenn möglich, erfasst und mit regionalem Bezug ausgewertet werden, um die Transparenz zu erhöhen.
Außerdem sollte eine zeitliche Limitierung der vertragsärztlichen Zulassung erfolgen, z.B. 30 Jahre bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sowie Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und bei einzelnen Vertragsärzten bis zur Beendigung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit.
Um eine flächendeckende ambulante Versorgung auf hohem Niveau zu sichern, empfehle es sich, die Niederlassung von Vertragsärzten in Gebieten, in denen sich durch das anstehende Ausscheiden mehrerer Vertragsärzte eine Unterversorgung abzeichnet, zu vereinfachen. Hier sollte die Möglichkeit bestehen, Nachbesetzungen bereits fünf Jahre vor der voraussichtlichen Aufgabe eines Vertragsarztsitzes vorzunehmen.
Obgleich die Höhe der Honorare nicht die zentrale Rolle für die Niederlassung von Vertragsärzten in strukturschwachen Gebieten spielt, könnten finanziell spürbare „Landarztzuschläge“ hier gleichwohl zur Verbesserung der Situation beitragen.
Eine morbiditätsorientierte Pauschalvergütung pro Patient verspreche in der hausärztlichen Versorgung Anreize für eine hohe Behandlungsqualität. Dabei könne für spezifische Leistungen weiterhin die Einzelleistungsvergütung gelten. In einem solchen Vergütungssystem bedürfe es der durch Einschreibung erkennbaren Zuordnung eines Patienten zu dem von ihm frei gewählten Hausarzt.
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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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