Grundsätze für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten

Als Praxisbesonderheit wird nur anerkannt, was als Spezialisierung im Leistungsangebot der Praxis beschrieben ist und die Praxis in ihrer Typisierung von der Arztgruppe abweichen lässt. Diese Merkmale müssen zudem einen messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: B 6 KA 10/19 R). Im vorliegenden Fall ging es um die Anerkennung von Praxisbesonderheiten im Rahmen eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV). Die Klägerin ist eine aus drei Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, bei der alle Ärzte die Zusatzbezeichnung Akupunktur führen und an der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten teilnehmen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten infolge einer Spezialisierung im Bereich Akupunktur geltend.

Das BSG entschied, so der Bericht im „Deutschen Ärzteblatt“, dass allein aus dem Umstand, dass die Ärzte Akupunkturleistungen erbringen, keine Praxisbesonderheit hergeleitet werden könne, die geeignet sei, eine Erhöhung des QZV Akupunktur zu begründen. Denn darin unterscheide sich die Klägerin nicht von allen anderen Ärzten, denen dieses QZV zuerkannt worden ist. Dem Umstand, dass Akupunkturleistungen erbracht werden, trage bereits die Zuerkennung des QZV Akupunktur Rechnung. Das Budget könne nur aufgrund einer Praxisbesonderheit überschritten werden, wenn eine besondere Praxisausrichtung besteht. Diese müsse geeignet sein, einen besonders hohen Fallwert zu begründen. 

Die Patientenschaft der Praxis müsse durch strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen der Fachkollegen mit gleichem QZV geprägt sein und auf diese Besonderheit müsste der deutlich überdurchschnittliche Bedarf pro Fall bei den Leistungen, die von diesem Budget erfasst werden, zurückzuführen sein. Hinweise auf eine besondere Spezialisierung könne zum Beispiel ein besonders hoher Überweisungsanteil geben. Hierfür bestünden jedoch im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen die Annahme eines abweichenden Leistungsspektrums spricht nach Auffassung des BSG zudem, dass das QZV Akupunktur überhaupt nur ein sehr begrenztes und klar definiertes Leistungsspektrum umfasst, nämlich die Leistungen nach Nr. 30790 EBM-Ä und nach Nr. 30791 des Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä).