GOÄ-Novellierung: Beschlüsse des Ärztetags

Der 119. Deutsche Ärztetag (vom 24. bis 27. Mai 2016 in Hamburg) hat unter anderem folgende Beschlüsse zu den Anforderungen an eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gefasst:

  • Veränderungen des Paragrafenteils wie auch der Bundesärzteordnung (BÄO) sind nur zulässig, wenn sie zum Betreiben einer novellierten Gebührenordnung für Ärzte notwendig sind.
  • Neben einer Neuordnung der Leistungslegenden werden Leistungsänderungen durch Fortschritte in der Medizin wie neue Diagnostik oder Therapie fortlaufend erfasst.
  • Nach 30 Jahren Stillstand wird die ärztliche Diagnostik und Therapie angemessen vergütet.
  • Im Rahmen der innerärztlichen Neuordnung sollen auch die spezifisch hausärztlichen Leistungen angemessen abgebildet und bewertet werden.
  • Die Bildung von Analogziffern bleibt wie in der bisherigen GOÄ erhalten.
  • Das GOÄ-Dezernat muss personell und materiell so ausgestattet werden, dass es auch im Verhältnis zum Verhandlungspartner dieser Aufgabe gewachsen ist. Es soll sich externer Experten bedienen können und zusätzlich ein externes Projektmanagement einrichten. Der Appell geht an die Landesärztekammern, dafür die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Im Finanzplan werden dafür rund zwei Millionen Euro veranschlagt.
  • Die Steigerungsfaktoren müssen auch in der neuen GOÄ grundsätzlich und generell zur Verfügung stehen.
  • Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) erarbeitet für eine neue GOÄ gemeinsam mit den jeweiligen Berufsverbänden und wissenschaftlichen Fachgesellschaften dem medizinischen Fortschritt entsprechende Leistungslegenden und Bewertungen. Diese entsprechen aktuellen wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen.
  • Die BÄK erstellt vor den Verhandlungen mit der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe statische und dynamische Simulationen, um die qualitativen und quantitativen Auswirkungen der GOÄneu abschätzen zu können. Diese sollen dem 120. Deutschen Ärztetag 2017 sowie den Berufsverbänden vorgelegt werden.

 

Disclaimer: Diese Meldung stammt  vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine  Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

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