GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz – Kaum frischer Wind für KBV
Das „Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)“ vom 26. Januar 2017 kann nach der Ansicht nahezu aller Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen nicht als ein wirkliches Gesetz zur „Stärkung der Selbstverwaltung“ angesehen werden. Im Mittelpunkt steht eher die Stärkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV).
Für die niedergelassenen Ärzte sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Neuregelungen für die Arbeit der KBV von besonderer Bedeutung:
• Solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an die Kassenärztliche Bundesvereinigung entsenden, diese Person mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen (§ 78a SGB V).
• Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen (§ 79 Abs. 3 SGB V).
• Der Vorstand der KBV besteht aus drei Mitgliedern. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der KBV entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (§ 78c Abs. 4 SGB V).
• Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der KBV darf weder an der hausärztlichen noch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 80 Abs. 2 SGB V).
• Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden der KBV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung (§ 80 Abs. 2 SGB V).
Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages hat Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, die Auswirkungen sehr gelassen bewertet. Er sieht einen konkreten Änderungsaspekt nur bei der Wahl eines dreiköpfigen Vorstands. „Alle anderen Regelungen oder eine Vielzahl der Regelungen haben ja nur dann Relevanz, wenn entsprechende Sachverhalte auftauchen. Was wir für die KBV in der Zukunft nicht sehen. Und viele Transparenzregelungen sind von uns ohnehin schon implementiert.“
In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung am 2. März 2017 wurden die neuen Vorsitzenden der VV und des Vorstandes der KBV gewählt:
Vertreterversammlung:
• Vorsitzende der VV: Dr. Petra Reis-Berkowicz
• Erste stellvertretende Vorsitzende der VV: Dipl.-Psych. Barbara Lubisch
• Zweiter stellvertretender Vorsitzender der VV: Dr. Rolf Englisch
Vorstand der KBV
• Vorsitzender: Dr. Andreas Gassen
• Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Stephan Hofmeister
• Mitglied des Vorstands: Dr. Thomas Kriedel
Gassen, Hofmeister und Kriedel bilden die nächsten sechs Jahre den Vorstand der KBV. Auch die neuen Vorsitzenden der VV sind für die nächsten sechs Jahre gewählt.
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