Genehmigungsverfahren für nuklearmedizinische Untersuchungen vereinfacht
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben eine grundlegende Änderung der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) vereinbart.
In der Vereinbarung werden die Anforderungen an die fachliche Befähigung und die apparative Ausstattung in der allgemeinen Röntgendiagnostik (inkl. Knochendichtemessung) und zur Computertomografie sowie die Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungen und das Genehmigungsverfahren bestimmt. Für den Bereich der Strahlentherapie sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen.
Wichtig: Diese Vereinbarung ist bereits am 1. April 2019 in Kraft getreten. Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Fassung der Vereinbarung vom 1. April 2019 über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und Nuklearmedizin verfügen, behalten diese. Ärzte, die ab 1. April eine Genehmigung zur Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen, legen mit ihrem Antrag die behördliche Genehmigung für das Gerät, den Bericht der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und den Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Gerätes durch die ärztliche Stelle vor.
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Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.
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Carsten Krüger