Früherkennung mittels CT rechtlich nicht zulässig
Aus Sicht der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) sind Früherkennungsuntersuchungen, die außerhalb der gesetzlichen Vorgaben bei asymptomatischen Personen und unter Verwendung ionisierender Strahlung angeboten werden, mit der aktuellen Rechtsprechung nicht vereinbar und stünden nicht für eine qualitätsgesicherte, wissenschaftlich fundierte Anwendung bildgebender Verfahren, wie sie zwingend geboten sei. Auch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hält die derzeit angebotenen Untersuchungen zur Früherkennung schwerer Krankheiten mittels Computertomographie rechtlich nicht für zulässig.
Das auf die EU-Gesetzgebung zurückgehende neue deutsche Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) biete erstmals den gesetzlichen Rahmen, um Röntgenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung auch jenseits des Mammographie-Screenings bei asymptomatischen Personen durchführen zu können, stellt die DRG fest. Voraussetzung hierfür sei jedoch eine Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Diese Rechtsverordnung müsse definieren, unter welchen Voraussetzungen eine Früherkennungsuntersuchung zulässig ist. Das StrlSchG regle aber, dass eine Rechtsverordnung durch das BMU nur erlassen werden darf, wenn durch die Früherkennungsuntersuchung „mit einem wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahren eine schwere Krankheit in einem Frühstadium erfasst werden kann und so die wirksamere Behandlung einer erkrankten Person möglich wird“ (§ 84 (2) StrlSchG). Die hierfür notwendige wissenschaftliche Bewertung erfolge durch das Bundesamt für Strahlenschutz.
So befindet sich das BfS aktuell im wissenschaftlichen Bewertungsverfahren für die Anwendung der Computertomographie zur Lungenkrebsfrüherkennung in einem definierten Risikokollektiv. Erst nach Abschluss der wissenschaftlichen Bewertung wird ein Bericht an das BMU erfolgen, das dann über eine mögliche Rechtsverordnung und die Ausgestaltung dieser Rechtsverordnung entscheidet. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Anwendung der Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei asymptomatischen Personen rechtlich nicht zulässig. Ebenso verhält es sich mit allen anderen Früherkennungsuntersuchungen unter Anwendung ionisierender Strahlen. Die einzige Ausnahme ist die Brustkrebsfrüherkennnung innerhalb des Mammographie-Screening-Programms.
Die DRG vertritt aber grundsätzlich die Auffassung, dass radiologische Verfahren bei der Früherkennung von Krebs eine wichtige Rolle spielen können. Als selbstverständliche Voraussetzungen für den Erfolg eines solchen Angebots betrachtet sie die Einhaltung von Qualitätsstandards bei der technischen und medizinischen Umsetzung, die Festlegung bzw. Auswahl der Risikogruppe, die Einbettung in ein umfassendes Präventionskonzept sowie die Etablierung strenger Kriterien für die weitere Abklärung und Behandlung bei der Verdachtsdiagnose.
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