Facharzt darf Praxisräume nicht an Hilfsmittelerbringer vermieten

Der Bundesgerichtshof (BGH) (Karlsruhe) hat entschieden, dass die Überlassung eines Praxisraumes in einer Facharztpraxis für Orthopädie an einen Orthopädietechniker und die damit verbundene Duldung von Wegweisern in der Arztpraxis eine unzulässige Empfehlung darstellt, die nach der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung (MBO) nicht gestattet ist (Urteil vom 16. Juni 2016, Az.: I ZR 46/15).

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung: „Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Raumnutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig- oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht werden.

Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg in diesen Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist.“ (Vorinstanzen: Landgericht (LG) Regensburg: Urteil vom 27. August 2013, Az.: 1 HKO 46/13; Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg: Urteil vom 27. Januar 2015, Az.: 3 U 2001/13)

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