Ermittlung eines Sonderbedarfs bei der Zulassung von Ärzten
Für die Ermittlung des Sonderbedarfs für die Zulassung von Ärzten in einem nach den Bedarfsplanungs-Richtlinien (BPL-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich ist allein auf den Einzugsbereich der Praxis, unabhängig von den Planungsbereichsgrenzen, abzustellen. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht (SG) Marburg am 11. Januar 2017 (Az.: S 12 KA 258/16) getroffen.
Wesentliche Voraussetzung ist laut dem Gericht „ein zusätzlicher lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf, der dauerhaft erscheint“.
Bei der Feststellung von Sonderbedarf seien folgende Mindestbedingungen zu beachten:
„1. Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und Bewertung der Versorgungslage (Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage).
2. Der Ort der Niederlassung muss für die beantragte Versorgung geeignet sein (Erreichbarkeit, Stabilität u. a.): Der Ort der Niederlassung muss strukturelle Mindestbedingungen erfüllen; der Einzugsbereich muss über eine ausreichende Anzahl an Patienten verfügen; dabei sind die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen (§ 36 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie).“
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