EBM-Reform verschoben: KBV und GKV-Spitzenverband verhandeln weiter
Das TSVG hat ihn zum 1. Januar verfügt, nun soll er erst am 1. April 2020 erscheinen: der überarbeitete Einheitliche Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen (EBM). Hintergrund ist, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband für die mitunter weit auseinander liegenden Positionen bisher keinen tragbaren Konsens finden konnten. Weitere Beratungen und Berechnungen seien nach Angaben von Dr. Andreas Gassen notwendig für die neu geltenden Regelungen.
Laut einer Meldung im Schütze-Brief vom 19. September 2019 wird von den Vertragspartnern der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) aufgrund der aktuellen Situation angerufen, damit eine Einigung beider Seiten bzw. ein Schiedsspruch durch den unparteiischen Vorsitzenden (Prof. Jürgen Wasern) erzielt werden kann. Im Fokus der Reform stehe die Bewertung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen im EBM. Eine Anpassung der Bewertung an die einzelnen Arztgruppen soll im Rahmen der Reform erzielt werden. Zudem streben die Verhandlungsparteien eine Überarbeitung des Arztgehaltes an, welches der Punktzahl-Bewertung zugrunde liegt. Daneben werden die durchschnittlichen Zeiten für Behandlungen oder Untersuchungen überarbeitet.
Die aktuell geltenden Bewertungen gehen auf eine Festsetzung im Jahr 2005 zurück. Die damals als Entscheidungsgrundlage verwendeten Daten stammen aus den 1990er Jahren. Der reformierte Bewertungsmaßstab würde somit die unterschiedliche Kostenentwicklung einzelner Leistungen aus den vergangenen Jahren abbilden. 2012 hatten KBV und GKV-Spitzenversand ohnehin die kontinuierliche Weiterentwicklung des EBM beschlossen. Neuere Entwicklungen, insbesondere im Bereich Geräte und Technologien verändern die Behandlungszeiten und beeinflussen die Bewertung von Leistungen erheblich. Vor diesem Hintergrund hatte der Gesetzgeber die verhandelnden Parteien aufgefordert, Leistungen mit hohem Technologieanteil zugunsten einer Förderung von sprechender Medizin niedriger zu bewerten als in der bestehenden Regelung.
Quelle: Schütze-Brief, Nr. 73-2019
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