EBM-Reform: Perspektiven für die Vergütung
Die Vertragspartner in der ambulanten Versorgung sollten die Arbeit an der EBM-Reform einstellen, bis die Gebührenordnungskommission der Koalition Beschlüsse gefasst hat, fordert Dr. Hans-Friedrich Spies, Sprecher der Allianz Deutscher Ärzteverbände und Präsident des Berufsverbandes Deutscher Internisten.
Die geplante EBM-Reform, an der in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit Hochdruck gearbeitet wird, leidet nach Meinung des Sprechers der Allianz Deutscher Ärzteverbände unter einem Geburtsfehler. Im Erweiterten Bewertungsausschuss hätten sich die Krankenkassen 2012 durchgesetzt: Eine EBM-Reform hat kostenneutral zu erfolgen. Mehr Honorar für die Vertragsärzteschaft wäre somit ausgeschlossen.
Wer profitiert, außer den Krankenkassen, von einem unter diesen Bedingungen renovierten EBM? Die Vertragsärzteschaft insgesamt sicher nicht, so Spies. Durch die damit verursachte Honorarumverteilung würden nur Verteilungskämpfe zwischen den Fachgruppen ausgelöst. Ärztlicher Streit sei deshalb vorprogrammiert. Auch die Fachgruppen, die hoffen, von einer Reform zu profitieren, würden sich am Ende eher wundern. „Die regionalen Honorarverteilungsmaßstäbe werden auch in Zukunft dafür sorgen, dass von einer EBM-Änderung möglichst wenig beim Vertragsarzt ankommt“, befürchtet Spies.
Auf dieses Szenario hat die Allianz der Ärzteverbände hingewiesen und gefordert, dass der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses auf Kostenneutralität neu verhandelt werden soll. Die derzeitige Neukalkulation des EBM binde zudem jede Menge Personal und koste Geld, das die Vertragsärzte selbst aufbringen müssten und das man sich sparen könnte, wenn sich der Erweiterte Bewertungsausschuss nicht umorientiert. Ein neuer EBM wäre dann nämlich schlicht überflüssig.
Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurden den Ärzten Mehrhonorare in der Größenordnung von 500 bis 600 Euro versprochen, allerdings unter der Voraussetzung zusätzlicher Leistungen zur Verbesserung der Versorgungslage. Der Katalog der Leistungen, die künftig außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abgerechnet werden können:
- Extrabudgetäre und zusätzliche Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung eines dringlich notwendigen Behandlungstermins durch den Hausarzt zum Facharzt;
- extrabudgetäre Vergütung von ärztlichen Leistungen, die von der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung vermittelt werden;
- extrabudgetäre Vergütung und erhöhte Bewertung der ärztlichen Leistungen der Versicherten- und Grundpauschalen bei der Behandlung von in den Arztpraxen neuen Patientinnen und Patienten;
- extrabudgetäre Vergütung der ärztlichen Leistungen der Versicherten- und Grundpauschale in der offenen Sprechstunde, die wöchentlich zusätzlich zu einem vertragsärztlichen Leistungsvolumen im Umfang von 20 bzw. 10 Wochenstunden erbracht werden;
- extrabudgetäre Vergütung von ärztlichen Leistungen in Akut- und Notfällen während der Sprechstundenzeiten.
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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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