Drohende Verschärfung der Sanktionen gegen TI-Verweigerer

Die niedergelassenen Ärzte sind bei dem Anschluss ihrer Praxis sehr zurückhaltend. Trotz der am 30. Juni 2019 abgelaufenen Frist und der dann von der Politik gesetzlich vorgesehenen Kürzung der Vergütungen um 1 % hat sich bislang ein bedeutender Anteil der Arztpraxen nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen bzw. anschließen lassen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor. Danach waren bis zum September 2019 erst in 110.000 der insgesamt 150.000 Arzt- und Zahnarztpraxen die erforderlichen Konnektoren installiert.

Jetzt droht allerdings eine weitere Verschärfung der Sanktionen gegen TI-Verweigerer. Bisher ist im Gesetz vorgesehen, dass die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 % gekürzt wird, bis die Vertragsärzte die geforderte Prüfung der Versichertenstammdaten durchführen. Diese Kürzung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ab dem 1. März 2020 auf 2,5 % der Vergütung des Arztes angehoben werden. In der Begründung wird die Erhöhung der Strafzahlung bei TI-Verweigerung als erforderlich bezeichnet, „damit die Ärzte ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements“ nachkommen.

Hierfür sei die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zwingend erforderlich, was wiederum auch Voraussetzung für die Nutzung der medizinischen Anwendungen einschließlich der elektronischen Patientenakte (ePA) sei. Die Erhöhung der Kürzung sei „angemessen“, weil sie nur für diejenigen Anwendung finde, die schon mehrere Fristen haben verstreichen lassen. Bisher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) den Druck auf die niedergelassenen Ärzte vermindert. Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates ausdrücklich abgelehnt, von Sanktionen für den Fall abzusehen, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte den nicht rechtzeitigen Anschluss an die Telematikinfrastruktur nicht zu vertreten haben.


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