Deutlicher Zuwachs bei Medizinischen Versorgungszentren – BSG bestätigt Trennung von haus- und fachärztlicher Versorgung
Nach Erhebungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gab es zum 31. Dezember 2017 bundesweit insgesamt 2.821 Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Ende 2016 waren es 2.490. Das bedeutet einen Zuwachs von 13,3 Prozent. Die bevorzugten Rechtsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Gesellschaftbürgerlichen Rechts (GbR). Die meisten MVZ wurden bislang in den KV-Regionen Bayern (547), Nordrhein (304), Niedersachsen (273) und Berlin (248) zugelassen. Der Anteil der MVZ-Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung ist mit 20,7 Prozent in Thüringen am größten – gefolgt von Hamburg (18 Prozent), Sachsen-Anhalt (16,4 Prozent) und Berlin (16,1 Prozent).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in diesem Zusammenhang die gesetzliche Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung auch bei der Tätigkeit von MVZ ausdrücklich bestätigt (Az.: B 6 KA 62/17). Im Streit war in diesem Verfahren die Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Arztstelle.
Die Entscheidung des BSG:
„Das klagende medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung. Die Anstellung von Dr. K. auf einer halben hausärztlichen internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle der Klägerin ist mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet.“ Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden, so das BSG.
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Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.
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