Der neue Facharzt-EBM kommt später
Der neue EBM kommt definitiv nicht zum 1. Januar 2019, teilte jüngst die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. KBV und GKV-Spitzenverband hätten sich darauf verständigt, die Einführung des neuen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen zu verschieben. Grund seien Vorgaben, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit dem kommenden Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) plane.
Nach dem bisherigen Zeitplan sollte die Weiterentwicklung des EBM eigentlich in diesem Jahr abgeschlossen werden, sodass die neuen Regelungen ab Januar 2019 hätten gelten können. Dazu hätten KBV und GKV-Spitzenverband bis Ende September 2018 im Bewertungsausschuss einen Beschluss fassen müssen.
„Wir können jetzt nicht einen neuen EBM beschließen, der im nächsten Jahr abermals angepasst werden muss“, so begründet Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, die Vertagung neuer Vergütungsregelungen für die fachärztliche Versorgung.
Mit dem TSVG, das voraussichtlich am 1. April 2019 in Kraft treten wird, soll der Bewertungsausschuss verpflichtet werden, die nächste Aktualisierung des EBM spätestens bis zum 30. September 2019 durchzuführen. Dabei soll insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen aktualisiert werden, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Dabei soll die Bewertung der technischen Leistungen, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass sie ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinkt.
Für die künftigen Verhandlungen im Bewertungsausschuss sieht der Referentenentwurf konkrete inhaltliche Vorgaben im Gesetz vor: „Im Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist die Bewertung der Leistungen … und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte … insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen. Basis der Kalkulation bilden grundsätzlich die Daten der Kostenstruktur aus dem Statistischen Bundesamt für Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG); ergänzend können sachgerechte Stichproben von Daten über die Einnahmen und Aufwendungen bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden.“
Das BMG nimmt bei diesem Projekt der Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen die Zügel in die Hand. Spätestens bis zum 31. März 2019 soll der Bewertungsausschuss dem BMG ein Konzept vorlegen, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche im EBM einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Im Hinblick auf die Verschiebung des Starttermins für das TSVG wird sich hier eine weitere Terminverschiebung ergeben.
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