Datenschutz-Grundverordnung

Ab dem 25. Mai 2018 müssen die EU-Vorgaben beachtet werden. Die Bundesregierung hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der FDP umfassend zu den Anforderungen an den Datenschutz im Gesundheits- und Pflegebereich nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Stellung genommen.

Der zentrale Punkt: Die wesentlichen Grundsätze der Verarbeitung von Daten in Deutschland ändern sich durch die DSGVO nicht. Die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten oder einer Datenschutzbeauftragten hat bei den niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten zu einiger Unruhe geführt. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Benennung eines Datenschutzbeauftragten tritt mit der DSGVO und dem BDSG 2018 in Bezug auf die Praxisgröße keine substanzielle Änderung ein, beruhigt die Bundesregierung. Nach der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage sei die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG 2018), d.h. wenn diese Personen mit der Datenverarbeitung nicht nur gelegentlich beschäftigt sind, sondern dies wesentlicher Teil des vereinbarten Arbeitsfeldes ist.

Damit werde die bisherige Rechtslage fortgeführt, da auch schon bisher die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bestand, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt wurden.

Eine Datenschutzerklärung auf der Praxis-Website ist unverzichtbar. Die Vertragsärzte sind gut beraten, spätestens jetzt der Frage nachzugehen, ob auf ihrer Internet-oder Facebook-Seite eine gültige Datenschutzerklärung eingestellt ist. In dieser Erklärung sollte nach einer Empfehlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung u.a. darauf hingewiesen werden, dass personenbezogene Daten wie Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder das Geburtsdatum ausschließlich in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Datenschutzrecht erhoben und genutzt werden, die Daten nur gespeichert werden, wenn sie aktiv übermittelt werden, die Daten zum Beispiel nur zur Beantwortung von Anfragen oder zur Zusendung von Informationsmaterial verwendet werden, Kontaktdaten, die im Rahmen von An-fragen angegeben werden, ausschließlich für die Korrespondenz verwendet werden und E-Mail-Adressen, die Nutzer für den Bezug eines Newsletters angegeben haben, auch nur dafür genutzt werden.

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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

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