Das Recht am eigenen Bild
Laryngo-Rhino-Otologie, Vol.97, Februar 2018, S. 121-122, R. Sailer et al., Köln
Im Urheberrechtsgesetz und im Datenschutzgesetz wird geregelt, wie und wann Röntgenbilder, Fotos oder Videos von Patienten benutzt werden dürfen, und wer das Urheberrecht hat. Wenn die Bilder keinen Hinweis auf die Identität des Patienten geben, kann das Bildmaterial ohne weiteres verwendet werden, anderenfalls kann ein Schadenersatzanspruch entstehen.
Für wissenschaftliche Zwecke werden regelmäßig Abbildungen von Patienten, Röntgenbilder, intraoperative Fotos oder Videoaufnahmen sowie Bilder von Körperteilen verwendet. Dabei dürfen die Rechte der abgebildeten Personen nicht verletzt werden.
Der Arzt, der die Aufnahmen macht, gilt rechtlich als Urheber und erwirbt damit die umfassenden Nutzungs- und Verfügungsrechte, geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Eingeschränkt wird dieses Recht durch das Recht am eigenen Bild (§22 des Kunst-Urhebergesetzes). Das heißt, dass grundsätzlich die Einwilligung des Patienten vorliegen muss, wenn sein Bild veröffentlicht werden soll. Dies gilt allerdings nicht für jeden Fall, sondern nur dann, wenn die Person für einen Dritten erkennbar ist. Besteht also eine wie auch immer geartete Erkennbarkeit des abgebildeten Patienten für einen gewissen Bekanntenkreis, ist seine Erlaubnis einzuholen.
Nach §28, Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Nutzung von Gesundheitsdaten allerdings dann erlaubt, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist und das wissenschaftliche Interesse für das Forschungsvorhaben das Interesse des Patienten überwiegt.
Bei einer nichtautorisierten Veröffentlichung kann es auch um eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gehen mit berufsrechtlichen Konsequenzen und Schadenersatzansprüchen. Es ist weiterhin im Vorfeld einer Veröffentlichung immer zu prüfen, wem das Urheberrecht an den Bildern zusteht.
Urheber im Rechtssinn ist derjenige, der auf den Auslöser drückt, bei Röntgenbildern die MTRA. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, wobei jedoch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern stillschweigend an den Praxisinhaber oder an das Krankenhaus übertragen werden.
Grundsätzlich gilt: Ergeben intraoperative oder radiologische Bilder keinerlei Hinweis auf die Identität des Patienten, können diese ohne Einwilligung des Patienten verwendet werden
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Wir danken unserem Ehrenmitglied Prof. Dr. U. Klein aus München, der Ihnen die Veröffentlichungen aus den Fachzeitschriften auswählt und zusammenfassend erläutert.
