COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung erlassen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 30. April 2020 die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) erlassen. Mit dieser Rechtsverordnung hat Jens Spahn MdB (CDU), Bundesminister für Gesundheit, die ihm mit dem Infektionsschutzgesetz eingeräumte Möglichkeit genutzt, durch Rechtsverordnung und ohne Gesetz wichtige Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie durchzusetzen.

 

Mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wird eine Liquiditätshilfe für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte zur Überbrückung der finanziellen Auswirkungen der infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen eingeführt. Die Gesamtvergütung für vertragszahnärztliche Leistungen wird für das Jahr 2020 auf 90 % der gezahlten Gesamtvergütung des Jahres 2019 festgesetzt. Der zentrale Punkt: Eine mögliche Überzahlung muss in den Jahren 2020 und 2021 vollständig zurückgezahlt werden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat kritisiert, dass mit dieser Regelung die massiven negativen Auswirkungen der Corona-Krise für die vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland nicht abgefedert werden und die Verordnung nicht zur Sicherstellung einer flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung beiträgt. Die Regelung sehe – im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf – nur noch kurzfristige Liquiditätshilfen vor, die vollständig zurückgezahlt werden müssen.

 

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV, betonte: „Von einem Schutzschirm kann keine Rede sein, wenn uns lediglich ein Kredit gewährt wird, der in den nächsten zwei Jahren mit viel Bürokratieaufwand vollständig zurückgezahlt werden muss. Damit wird die Krise für die zahnärztlichen Praxen nur verlängert.“

 

Außerdem sind in dieser Rechtsverordnung Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer vorgesehen. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten bei Einnahmeverlusten in der Corona-Pandemie Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Für bestimmte Pflegehilfsmittel wird eine zeitlich begrenzte Preisregelung getroffen.

 

 


Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

 

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