Corona-Pandemie: PKV zahlt den Ärzten eine Extravergütung
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) hat mit der Bundesärztekammer (BÄK) Vereinbarungen über eine „Hygienepauschale“ sowie über den erweiterten Einsatz von Telemedizin bei psychotherapeutischen Leistungen getroffen. Die Regelungen gelten rückwirkend ab 5. Mai 2020.
Die Regelungen im Überblick
- Hygienepauschale: Bis zum 31. Juli 2020 können Ärzte in der ambulanten Versorgung für jeden unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt einen Betrag in Höhe von 14,75 Euro für erhöhten Hygieneaufwand abrechnen.
- Telemedizin: In der Psychotherapie werden die Möglichkeiten zum Einsatz von Telemedizin in der Corona-Krise erweitert. Hier kann ausnahmsweise auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet werden, damit der Patient nicht unversorgt bleibt.
- Im Interesse von Patienten, die in der aktuellen Krisensituation den Arzt nicht aufsuchen können und bei denen auch keine Video-Sprechstunde möglich ist, könnte eine längere telefonische Beratung sinnvoll sein, um die Versorgung zu sichern. PKV-Verband und BÄK haben sich hier auf folgende Abrechnungsempfehlung der BÄK zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen verständigt: „Infolge der COVID-19-Pandemie ist zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020 die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.“
Weitergehende Informationen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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Dr. Johannes Schmidt-Tophoff
Carsten Krüger


