BSG stellt klar – Obergrenze Jobsharing bezieht sich immer auf die gesamte Praxis

Wieder einmal hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ein Urteil gesprochen, das viele radiologische Praxen, die einen Jobsharer – sei es als angestellten Arzt oder Partnerarzt – beschäftigen oder beschäftigen wollen, benachteiligt. Der konkrete Fall stammt aus Baden-Württemberg, jedoch ist der Richterspruch auch für andere KV-Bereiche gültig.

Das LSG hatte 2016 befunden, dass die vom Budget nach HVM unabhängige Leistungsobergrenze, die Praxen mit Jobsharern auferlegt wird, sich zunächst nur auf das Jobsharing-Paar (Senior/Junior) bezieht. Erst wenn diese beiden gemeinschaftlich ihre Leistungsmengenbegrenzung z.B. um 5% überschreiten, wird der gesamten Praxis der angeforderte Leistungsbedarf um eben diese 5% gekürzt. Die KV Baden-Württemberg hat danach ihre Rechtsauffassung kurzzeitig angepasst.

Durch diese kulante Regelung konnten Praxen ihre Leistungen trotz vorhandenem Jobsharer ausweiten, wenn das Jobsharing-Paar unterhalb der festgelegten Grenze blieb. Das war ideal für Praxen mit einem Partner, der trotz vollem Versorgungsauftrag nur wenig kurative Leistungen abrechnete, z.B. weil er als programmverantwortlicher Arzt im Mammographie-Screening fungierte. In diesem Fall wurde die Obergrenze oft durch den im Vergleich zum eigenen Volumen höheren Fachgruppendurchschnitt bestimmt. Der Junior trug dazu bei, dass auf die LANR des Seniors maximal dieser Durchschnitt erbracht wurde, die anderen Partner konnten im Rahmen der regionalen HVM-Möglichkeiten wachsen, z.B. durch einen oder mehrere Jungärzte.

Dem hat das BSG nun einen Riegel vorgeschoben. Es befand die Auffassung der KV aus dem ursprünglichen Verfahren, dass sich die Mengenbegrenzung auf den Leistungsbedarf der gesamten Praxis bezieht, für richtig. Infolgedessen hat die KVBW mittlerweile die Berechnung der Jobsharing- Obergrenze wieder geändert und begrenzt ab Quartal IV/2018 die Gesamtpraxis.

Nicht nur dass dieser Richterspruch im Einzelfall extrem ärgerlich ist und Gestaltungsspielräume einschränkt, so kann man an diesem Urteil auch wieder einmal sehen, wie lange sich solche Verfahren in Honorarangelegenheiten hinziehen. Konkret streitbefangen sind die Quartale II/2008 bis I/2009. Das erste gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart fand im August 2012 statt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verhandelte die Revision im März 2016. Am 24. Januar 2018 hat nun das BSG das letztinstanzliche Urteil gesprochen.