BMG legt Entwurf für ein Patientendaten-Schutzgesetz vor

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf für ein „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ (Patientendaten-Schutzgesetz – PDSG) vorgelegt. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) strebt an, diesen Gesetzentwurf noch im Frühjahr 2020 durch das Bundeskabinett zu bringen, damit der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch im Laufe dieses Jahres in Kraft treten kann.

 

Mit diesem Gesetz verfolgt Bundesgesundheitsminister Spahn unter anderem das Ziel, die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Versicherten nutzbar zu machen (siehe Beitrag in diesem Newsletter) und die Regelungen des SGB zur Telematikinfrastruktur (TI) und ihren Anwendungen in ihrer Struktur an die Anforderungen der inhaltlichen Weiterentwicklung der medizinischen Anwendungen und die Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen. Ein Schwerpunkt des Gesetzes bezieht sich deshalb auf gesetzliche Regelungen zum Datenschutz und der Datensicherheit bei der Verarbeitung von Patientendaten.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

 

  • E-Rezept-App: Die Übermittlung ärztlicher Verschreibungen über mobile Endgeräte wird durch die Aufgabenzuweisung an die Gesellschaft für Telematik, als eine anerkannte neutrale Stelle, eine entsprechende App zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen, zügig vorangetrieben.
  • Grünes Rezept: Die Selbstverwaltung wird beauftragt, einen elektronischen Vordruck für die Empfehlung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu vereinbaren.
  • Digitaler Überweisungsschein: Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden beauftragt, die erforderlichen Regelungen zu treffen, damit Überweisungsscheine zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können.
  • Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte: Die elektronische Patientenakte wird als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen in mehreren Ausbaustufen weiterentwickelt:

 

» Patientensouveränität: Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist. Der Versicherte entscheidet von Anfang an, welche Daten gespeichert werden, wer zugreifen darf und ob Daten wieder gelöscht werden.

 

» Ansprüche der Versicherten: Die Versicherten werden bei der Führung ihrer elektronischen Patientenakte durch klar geregelte Ansprüche gegen Leistungserbringer und Krankenkassen unterstützt.

 

» Datenspende für die Forschung: Versicherte erhalten die Möglichkeit, Daten ihrer elektronischen Patientenakte freiwillig der medizinischen wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung zu stellen (Datenspende).

 

» Interoperabilität: Damit die medizinischen Daten in der elektronischen Patientenakte einrichtungs- und sektorenübergreifend ausgewertet werden können, werden medizinische Terminologien, die diese semantische Interoperabilität gewährleisten, insbesondere SNOMED CT, zur Verfügung gestellt.

 

» Vergütung: Für die Unterstützung der Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte sowie für die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte erhalten die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Vergütung, die Krankenhäuser erhalten einen Zuschlag. Auch Apothekerinnen und Apotheker erhalten eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung und Befüllung der elektronischen Patientenakte unterstützen.

 

» Zugriffskonzept für Versicherte über geeignete Endgeräte wie Smartphone und Tablet: Für die elektronische Patientenakte wird spätestens ab dem 1. Januar 2022 ein feingranulares Berechtigungskonzept auf Dokumentenebene vorgegeben. In der ersten Ausbaustufe, also dem Zugriff für Versicherte über mobile Endgeräte ab dem 1. Januar 2021, gelten besondere Aufklärungs- und Informationspflichten.

 

» Zugriffskonzept in den Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken (für Versicherte ohne eigenes mobiles Endgerät): Für die Nutzung vor Ort wird spätestens ab dem 1. Januar 2022 ein granulares Berechtigungskonzept auf Kategorien von Dokumenten vorgegeben und auf eine Angleichung an das feingranulare Berechtigungsmanagement hingewirkt.

 

» Fristen für die Gesellschaft für Telematik: Die Funktionen der elektronischen Patientenakte werden kontinuierlich ausgebaut. Hierzu werden der Gesellschaft für Telematik Fristen gesetzt, innerhalb derer sie die erforderlichen Festlegungen zu treffen hat.

 

» Beschlagnahmeschutz: Der bereits für die elektronische Gesundheitskarte geltende Beschlagnahmeschutz wird auf die elektronische Patientenakte ausgedehnt, damit das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger gewahrt bleibt.

 


 

Meldungen aus der Gesundheitspolitik

Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

 

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