BGH-Entscheidung zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht bei Privatbehandlungen

Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen, stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil fest. Die Aufklärungspflicht ziele allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.

 

Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, müsse die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet. Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 -VI ZR 92/19).

 


Der Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

 

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Johannes Schmidt-Tophoff

jstcuragita.com

Carsten Krüger

ckgcuragita.com