Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten

Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (also eines bereits approbierten Arztes, der zur Erlangung der Facharzt-Anerkennung in einer Facharztpraxis ausgebildet wird) darf vom ausbildenden Arzt nicht zur Vergrößerung seiner Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs genutzt werden.

Ein derartiger Missbrauch von Weiterbildungsassistenten als billige Arbeitskräfte berechtigt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu Honorarkürzungen. Allerdings kann nicht automatisch von einem unzulässigen Praxisumfang ausgegangen werden, sobald die Zahl der behandelten Patienten das Doppelte des durchschnittlich Üblichen beträgt. Erst ab einem Praxisumfang von 250 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegt ein übergroßer – und damit eine Honorarkürzung rechtfertigender – Praxisumfang vor. Selbst dann muss die KV zusätzlich noch beweisen, dass der überdurchschnittliche Praxisumfang auch tatsächlich auf dem missbräuchlichen Einsatz von Assistenten beruht, hat das Sozialgericht (SG) Berlin in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden.

In der Begründung seiner Entscheidung stellt das SG Berlin fest, dass ein übergroßer Praxisumfang nicht schon automatisch ab dem Doppelten des Fachgruppendurchschnitts gegeben sei. Es müsse vielmehr berücksichtigt werden, dass die Gruppe der Hausärzte in Berlin nicht homogen sei. Der Durchschnitt der Fallzahlen bilde nicht den Leistungsumfang einer voll ausgelasteten Hausarztpraxis ab. Wolle man – wie die Beklagte – einen festen Grenzwert für das Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs zugrunde legen, so sei dieser deshalb erst bei 250 % des Durchschnitts anzusetzen. Zudem spiegelten allein die Fallzahlen in den unterschiedlichen Arztgruppen und angesichts der unterschiedlichen Therapieangebote auch nur unzureichend wider, wie viel Zeit dem weiterbildenden Vertragsarzt tatsächlich für die Weiterbildung verblieb. Deshalb müsse zusätzlich darauf abgestellt werden, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten und dem übergroßen Praxisumfang bestehe. Hierfür trage die Beklagte die Beweislast (Urteil vom 13. September 2017, Az.: S 83 KA 423/14 – noch nicht rechtskräftig).

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