Ausbau des Angebots von Videosprechstunden
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals in den Krankenhäusern (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz- PpSG), welches am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde der Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen verpflichtet, mit Wirkung zum 1. April 2019 eine Regelung zu treffen, nach der Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden.
Nach den Vorgaben des geänderten § 87 Abs. 2a SGB V entfällt die bisherige Vorgabe von Indikationen für die Durchführung und Finanzierung von Videosprechstunden. Bei der Anpassung der Vergütungsregelungen sollen die Besonderheiten in der Versorgung von Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung berücksichtigt werden.
In der Begründung heißt es dazu: „Mit der neuen gesetzlichen Vorgabe soll der Anwendungsbereich deutlich erweitert werden. Der in der Begründung zum bisherigen § 87 Abs. 2a Satz 17 bis 20 SGB V enthaltene Auftrag, dass der Bewertungsausschuss geeignete, zweckmäßige Krankheitsbilder und Fachgruppen festlegt, entfällt. Es wird grundsätzlich in das Ermessen der Ärztin bzw. des Arztes gelegt, bei welchen Indikationen er eine Videosprechstunde in Absprache mit der Patientin bzw. dem Patienten für sachgerecht erachtet. Die Ärztin bzw. der Arzt hat somit vor dem Hintergrund z.B. der berufsrechtlichen Regelungen und des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen, ob eine Videosprechstunde ärztlich vertretbar und ein persönlicher Kontakt vor Ort nicht zwingend erforderlich ist. Dabei ist die erforderliche ärztliche Sorgfalt zu wahren.“
Die Regelung zum Ausbau von Videosprechstunden führt nach der Einschätzung im Referentenentwurf zu Mehrausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages.