Arztbewertungsportale sorgen weiterhin für Rechtsstreitigkeiten
Die vielfältigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Arztbewertungsportale beschäftigen weiter die Gerichte: Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Die 25. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist.
Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“, so das Gericht. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat ebenfalls entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien dagegen zulässig. In diesem Verfahren haben zwei Ärzte die Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils durchgesetzt.
Das OLG Köln beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin (sog. „Basiskunden“) auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen (sog. „Premium- oder Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Basiskunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.
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