Arztbewertungsportale: Betreiber haften für die Angaben von Patienten
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Karlsruhe) hat die Haftung der Betreiber von Bewertungsportalen verschärft. Der Betreiber haftet für die Angaben von Patienten, sofern er sich diese im Falle einer Beschwerde selbst durch Änderungen oder Ergänzungen der Bewertung zu Eigen macht (Urteil vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16).
Ein Patient hatte auf einem im Internet betriebenen Bewertungsportal eine negative Bewertung eingestellt und behauptet, dass bei ihm nach einer Standardoperation (Nasenscheidewandoperation) eine Sepsis aufgetreten sei. Nachdem die betroffene Klinik den Betreiber des Portals aufgefordert hatte, die Bewertung zu entfernen, änderte der Betreiber ohne Rücksprache mit dem Patienten den Text.
Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil die Haftung der Betreiber von Bewertungsportalen verschärft (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15). Ein großes Arztbewertungsportal wurde verpflichtet, die eingereichten Berichte von vermeintlichen Patienten besser zu prüfen. Das Portal müsse in bestimmten Fällen den Nutzer um nähere Informationen und sogar Belege für die Behandlung bitten.
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