Arztbewertungsportale

Ein Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern der Betreiber als neutraler Informationsvermittler auftritt. Nutzerbewertungen in Form von Meinungsäußerungen auf einem solchen Portal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem am 30.4.2020 veröffentlichten Urteil (Az.: 16 U 218/18).

Die Klägerin könne nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen, urteilte das OLG in diesem Rechtsstreit. Auch ohne Zustimmung der Klägerin liege hier eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Dies sei gem. der DSGVO der Fall, „wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“ Dritte seien hier die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollten. 

Bei dem Arzt-Patienten-Portal der jameda GmbH erhalten alle dort registrierten Ärzte und Heilberufler unabhängig von ihrem Kundenstatus eine E-Mail über den Eingang und den Inhalt einer neuen Patientenerfahrung, und zwar bevor diese auf ihrem Profil veröffentlicht wird, teilt das Unternehmen mit. Ab Erhalt der Benachrichtigung kann der Arzt innerhalb einer 24-stündigen Frist aus drei Möglichkeiten wählen, um auf den Patientenbeitrag zu reagieren: Der Arzt kann den Beitrag direkt ohne Wartefrist veröffentlichen, diesen kommentieren oder er meldet ihn dem jameda-Qualitätsmanagement zur weiteren Prüfung.

Die drei Möglichkeiten der Reaktion auf einen Patientenbeitrag standen Ärzten schon immer zur Verfügung. Bisher konnten sie diese aber erst nach Veröffentlichung des Beitrages nutzen. So kann ein Arzt der Veröffentlichung eines Berichtes zwar nicht widersprechen, jedoch kann er diesen bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit melden. Die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft dann jameda auf Basis der geltenden Richtlinien und der aktuellen Rechtsprechung.