Arztbewertungsportale
Einmal pro Monat sollten Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Praxisärzte, einen Blick auf Ihre Bewertung in den einschlägigen Bewertungsportalen über die Tätigkeit von Ärzten werfen. Das empfehlen namhafte Arztrechtsexperten. Da sich immer mehr Menschen an den Kommentaren und Bewertungen im Internet bei der Suche nach einem Arzt orientieren, sei die regelmäßige Kontrolle wichtig. Die Juristen raten dazu, sich bei unangemessenen oder unwahren Kommentaren an den jeweiligen Betreiber der Bewertungsportale zu wenden, um eine Löschung des entsprechenden Eintrags zu erreichen. Denn: Ärzte können durchaus gegen Einträge auf Bewertungsportalen vorgehen, wenn diese Falschbehauptungen enthalten. Das hat das Landgericht (LG) München am 3. März 2017 entschieden und die Rechte der Ärzteschaft gegenüber Bewertungsplattformen entsprechend gestärkt (Az.: 25 O 1870/15).
Grundsätzlich müssten Ärztinnen und Ärzte es allerdings hinnehmen, dass sie mit Angaben zu ihrer Praxis in den Online-Bewertungsportalen veröffentlicht sind. Dagegen könne man sich nicht wehren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Karlsruhe) in mehreren Urteilen entschieden und zuletzt am 23. September 2014 bestätigt (Az.: VI ZR 358/13). Da niedergelassene Ärzte sich im freien Wettbewerb befinden, müssten sie hinnehmen, dass ihre berufliche Sphäre mit Bewertung im Internet wiederzufinden ist. In einem aktuell noch laufenden Verfahren prüft der BGH allerdings, ob angesichts der kommerziellen Nutzung der Arztdaten bei bestimmten Portalen doch ein Anspruch auf Löschung des eigenen Profils besteht. Eine Entscheidung hierzu wird im Januar 2018 erwartet.
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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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