Anti-Korruptionsgesetz
Das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ vom 30. Mai 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht (BGBl. Teil I Nr. 25 S. 1254). Die gesetzlichen Neuregelungen sind ab 4. Juni 2016 in Kraft getreten.
Als großes Problemfeld bei der Anwendung dieses Gesetzes sieht Oberstaatsanwalt Alexander Badle, Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption bei der hessischen Generalstaatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten.
Die zentrale Vorschrift im § 299a des Strafgesetzbuches (StGB):
„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei,- Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Badle, erklärte in einem Interview, er habe noch nie ein derart hohes Maß an Verunsicherung, ja teilweise von Angst bei den Ärzten erlebt. Er sehe erhebliche Probleme im Bereich der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten. Das gelte vor allem für die Frage, wie künftig die Arbeit von Honorarärzten angemessen vergütet werde.
Beispielhaft nannte Badle den Orthopäden, der viele Patienten zu Knieoperationen in ein bestimmtes Krankenhaus einweist, in dem er gleichzeitig als Honorararzt arbeitet und den Patienten operiert. Dieser Arzt sei zum einen für das Krankenhaus interessant, weil er fachlich kompetent ist. Auf der anderen Seite verschaffe er der Klinik auch Umsatz. Aus Sicht des Strafverfolgers stelle sich die zentrale Frage, wofür der Arzt seine Vergütung erhält. Ausschließlich für seine Tätigkeit als Operateur, ausschließlich für die Einweisung des Patienten, oder handelt es sich um eine Mischform, die beides honoriert? Die Abgrenzung sei deshalb so schwierig, so Badle, weil man zunächst die angemessene Vergütung als Maßstab für eine verlässliche Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und strafbarem Wettbewerbsverstoß bestimmen müsse.
Für die Abgrenzung hat der Oberstaatsanwalt eine Faustformel parat: Eine Kooperation, die allein der Verbesserung der Versorgung der Patienten diene, sei auch künftig strafrechtlich unbedenklich. Dient die Kooperation hingegen ausschließlich der Steigerung der Einnahmen, indem etwa eine Abrede dahingehend getroffen wird, Patienten sich wechselseitig zuzuweisen oder für die Überweisung von Patienten „Kopfprämien“ zu zahlen, dann sei das strafbar.
Disclaimer: Diese Meldung stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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Dr. Michael Kreft
Carsten Krüger


